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liche Publikationen bestinunten Blatte (Kreis., Amtsblatt u. s. w.) zur öffentklichen Kennt-
niß zu bringen.
Alle Schafe der Herde, in welcher sich die Räudekrankheit zeigt, gelten als ver-
dächlig.
. 121.
Rändekranke Pferde oder NN7 sofern nicht der Besitzer die Tödtung
derselben vorzieht, dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen werden
(5. 52 des Gesetzes).
Der Besiber räudekranker Pferde und Schafe ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem
Heilverfahren eine Desinfektion der Stallungen, der Geräthschaften, des Geschirres, der
Decken, d Putzzeuge u. s. w. ausführen zu lassen.
e Polizeibehoͤrde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Veendigung des
Heilversahrnn eine Anzeige zu machen.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde oder Schafe
durch den beamteten Thierarzt (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) zu veranlassen.
Wenn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen
werden, so ist der Besiher der Thiere zur horlsezung des Heilversahrens anzuhalten.
Ist das Heilverfahren bei rande Pferden nicht innerhalb zweier Monate
und bei räudekranken Schafen nicht innerhalb dreier Monate beendet, so müssen die Thiere
der Stallsperre (§. 22 des Gesetzes) unterworfen werden.
u größeren Stärten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde sogleich
nach der Feststellung der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens unter
Stallsperre gestellt werden.
Auf den Antrag des Besitzers einer räudekranken Schafherde oder des Vertreter#s
des Besitzero kann für die Ausführung des Heilverfahrens eine längere Frist# gewährt
werden, wenn nach der motivirten schriftlichen Erklärung des beamieken Thierarztes mit
Nachsicht auf den Zustand der Schafe oder auf andere äußere Verhältnisse die sofortige
Ausführung der Kur nicht zweckmäßig ist.
Hat die Räude bei Schafen in 2 Vozirke eine allgemeinere Verbreitung ge-
funden, so ist von der zuständigen höheren Polizeibehörde darauf zu hallen, daß das
Onlbersahren thunlichst gleichzeitig bei allen nlkanten Herden ausgeführt wird.
Häute geschlachteter oder gelödteler etrauler Pferde oder Schafe dũrfen aus
dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande aucgeführt werden, sofern
nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Oerberei erfolgt.
Die räudekranken Pferde und die zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe
rürsen während des Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der Schupmaßhregeln nicht in
fremde Ställe gestellt oder auf eine Weide gebrach werden, welche mit gesunden Perden,
beziebungsweise mit gesunden Schafen beweidel w
Erforderlichen Falles hat die Pohesteherde dafür Sorge zu tragen, daß auf ge-