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meinschaftlichen Weideflächen für das gesunde und für das kranke Vieh die Hükungsgrenzen
regulirt werden.
s da Beendigung des Heilverfahrens dũrfen räudekranke Pferde nur innerhalb der
deldmark zur Arbeit verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden zusammengespannt oder
in unmiktelbare Berührung gebracht werden.
eschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt wurden,
dürfen vn erfolgter Desinfektion zum Gebrauche gesunder Pferde nicht verwendet werden.
au Wechsel des Standortes (Gehöftes) der räudekranken Pferde oder der zu
einer x..2 Herde gehörigen Schafe darf obne Erlaubniß der Polizeibebörde nin
stattfiuden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, wenn mit dem Wechsel d
Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.
. 126.
Die Polizeibehörde kann die Ausführung der zu einer räudekranken Herde gehörigen
Schafe zu Zwecke sofortiger Abschlachtung Cestatten.
benachbarten Ortschaften:;
1. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung
nach solchen Schlachtviehhösen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter
geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere
diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation
aus mittelst Wagen zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittel-
bare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu kragen, daß eine Berührung mit anderen
Schafen auf dem Transporte nicht statifinden kann.
Auch ie, der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe
lemut gebe
* oschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aussicht erfolgen.
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Wird die Seuche bei Pferden ober bei Schafherden, welche sich auf dem Trans-
porte oder im Gaslställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Absperrung
derselben bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besier
das Schlachten der Thiere vorzieht.
Nach Beendigung. des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Gnehwigung der
Polizeibehörde in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. Wen "1 zu diesem
Zwecke die Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk srufinre, so ist die
betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Keuntniß zu setzen.
Auf den Antrag des Besitzers oder seines Verkreters kaun die Yolizeibehörde ge-
statten, daß die auf dem Transporte oder in Gastslällen betroffenen räudekranken Pferde
oder Schafherden zum Zwecke der Heilung oder der Abschlachtung nach ihrem bieherißen
oder einem anderen Standorte gebracht werden, falls die Gesahr einer Seuchenverschlep-
pung bei dem Transporte durch greeiguete Mahreveln beseitigt wird.
Wolle von räudekranken Schafen r47 vrbr„ der Dauer der Schuhwahregeln
nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden.