Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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7. Lederzeug, Halfter, Trensen, Geschirre u. s. w. werden mit einer heißen Soda- 
lösung von 50 Gramm Soda auf 10 Liter Wasser oder mit heißem Seifenwasser ab- 
gerieben, abgewaschen und nach der Abtrocknung mit Karbolöl eingeschmiert. Das Polsterwerk 
an dem Geschirr muß vor dieser Reinigung herausgenommen und verbrannt oder desin- 
ftäirt werden, und zwar entweder durch Anwendung trockener Hite, oder durch gründliche 
Räucherung mit schwefeliger Säure oder Cblorgas und darauf folgende mehrtägige 
üftung. 
Lederzeug, welches nicht abgewaschen und mit Karbolöl eingeschmiert werden kann, 
wie Reitsättel 2c., wird einer gründlichen Schwefelung in einem geschlossenen Raume 
unterwosen. 
Kadaver können zum Zwecke der Desinfektion in der Grube mit frisch gelöschtem 
Kalk 3 werden 
9. Häute werden durch wenigstens dreitägiges Liegen in dünner Kalkmilch desiuftzirt. 
Außerdem kann die Desiusektion der Häute, sowie anderer thierischer Theile 
(Rleisch, Gedärme, Gehörn, Klauen 2c.) durch Einsalzen, und zwar bei frischen Theilen 
durch Einreiben und starkes Bestreuen mit Kochsalz, allein oder in Verbindung mit Sal- 
peter, bei theilweise abgetrockneten Theilen durch Einschichten in eine gesättigte Losung 
dieser Salze bewirkt werden. Häute müssen mindestens drei Wochen lang der Einwirkung 
des Salzes ausgesetzt bleiben. 
4 Haare, Wolle, Federn werden durch trockene Hitze oder durch Schwefelung in 
einem geschlossenen Raume desinfizirt. 
2. Vorschristen für die einzelnen Seuchen. 
Mie 
S. 11. 
Das Milzbrandgift ist schwer gersterbar Es geht durch Eintkrocknen und — bei 
trockenem arerl der Kadaver in der Erde — selbst durch die Verwesung nicht zu Grunde. 
chemischen Desinfektionsmittel müssen me#nchn konzentrirt zur Anwendung 
uennmen bah- Hitegrade, Chlorkalk und frischgebrannter Kalk sind besonders wirksam. 
Lagerstroh und Dünger von kranken Thieren muß verbrannt werden 
Die von dem huhboden des Stalles abgestoßene oder abgegrabene Erde ist, wie 
der Kadaver ([. S. 14 der Hauptinstruktion), zu vergraben. 
Mlutige oder sonstige flüssige Abgänge ern verbrannt oder ebenfalls, wie die 
Kadaver, vergraben. 
Die von kranken Thieren benuten Theile der Ställe sind nach Vorschrift des 
5. 10 dieser Insteutn zu desinfizire 
infektion der Hände, ver Instrumente u. s. w. isl Karbolwasser oder eine 
Lösung von eser Kali anzuwenden. 
Wuthkrankh eit. 
Von wuthkranken oder seuchenverdächsigen Hunden benutzte Streu, Gerähhschaften: 
Maulkörbe, Halständer und Hundehütten, — letztere soweit sie von Holz oder Stroh 
sind —, müssen verbrannt oder souft vernichtet, die Stallutensilien anderer wuthkranker
	        
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