Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Hauskhiere und die sonst mit solchen Thieren in Verührung gekommenen Gegenstände 
mit Seilenlauge oder siedendem Wasser gereinigt werden. 
J3t übrigen erfolgt die Desinfektion nach den Bestimmungen im F. 9 dieser 
Anweisun 
36. Desinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Karbolwasser oder eine 
Lösung von übermangansaurem Kali anzuwenden. 
Rotz. 
5. 13. 
Der Ansteckungsstoff ist lange Zeit wirksam und schwer zu zerstören. 
Stallungen und Näumlichkeiten, oder wenigstens diejenigen Theile derselben, in 
welchen rotkranke oder seuchenverdächtige Pferde gestanden haben, Krippen, Raufen, Tränk- 
eimer und Geräthschaften, ferner die Geschirre, Sättel und Decken, welche bei solchen 
Pmerden benutzt worden sind, werden nach den Vorschriften in 5§. 9 und 10 dieser An- 
weisung desinfizirt. Benutzte Putlappen und Bürsten werden verbrannt, Striegeln aus- 
geklüht; werthvolle Lederhalfter können wie das Geschirr desinfizirt werden, alle anderen 
Halfter und die zum Anlegen benutzten Stricke werden —W. ebenso die Gurten mit 
gepolsterten Kissen, die minderwerthigen Decken und Schabrack 
Die Deichseln, an denen kranke oder seuchenverdächiig- Perde gearbeitet haben, 
werden mit siedendem Wasser obgebrüht und mit Karbolöl oder mit Chlorkalkmilch ange- 
strichen. Das Kektenwerk an den Wagen, soweit es mit den kranten Perden in Be- 
rührung gekommen ist, wird gleich den Halfterketten u. s. w. ausgeglüht. 
Zur Dezinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Karbolwasser oder eine 
Lösung von übermangansaurem Kali anzuwenden. 
Maul- und Klauenseuche. 
S. 14. 
Die Deginfektion auf dem Seuchengehöfte kann auf eine gründliche Reinigung der 
Ställe beschränkt werden. 
on fremden kranken Thieren benutzte Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in 
Gasthöfen müssen nach Vorschrist des S. 9 dieser Anweisung desinfizirt werden. 
Lungenseuche. 
. 15. 
Die Desinfektion der Ställe und senstigen Räumlichkeiten, in denen sich lungen- 
leuchekrankes Vieh befunden hat, sowie der in denselben *—* Krippen, Raufen und 
Stallgcräthschaften, wird nach Vorschrift der 5§. 9 und 10 dieser Anweisung bewirkt. 
Schafpocken 
S. 1 
Die Dezinfektion der Stallungen u Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke 
Schafe gestanden haben, erfolgt nach den Bestimmungen im 8. 9 dieser Anweisung. Beie 
großen Düngermassen genügt die Entsernung der oberen Schicht, welche während der 
Dauer der Sauche enlstanden ist.
	        
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