Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im Protokoll 
zu erwähnen. 
8. 8. 
Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der Ob- 
duktion nothwendigen Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind. 
8. 4. 
Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizeibehörde 
hat für die zur Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmannschaft zu sorgen. 
II. Perfahren bei der Obduktion. 
. 6. 
Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Gewißheit 
zu erlangen oder die Krankheit eines Thieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung fest- 
zustellen. Die Obduzenten haben diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten 
und alle Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen. 
. 6. 
Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhällnisse (den Krankheits- 
verlauf und die an den Thieren bcobachteten Krankheitserscheinungen), welche für die Ob. 
duktion und das abzugebende Gutachten von Bedentung sind, sich vor und während der 
Obduktion zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind entweder vor den 
eigentlichen Obduktionsbesunden oder nach denselben, jedoch in allen Fällen getrennt davon, 
zu Protokoll zu geben. 
5S. 7. 
In Fällen, wo ein beslimmtes Gutachten erst nach der weitleren Untersuchung ein- 
zelner Theile abgegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort 
bei der Obduktion erfolgen kann, sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell 
nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein motivirtes Gutachten (§. 38 Absatz 2 und 3) 
über den Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wann die nachträgliche Untersuchung 
erfolgt ist, angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau beschrieben 
werden müssen. 
Die Obduktion. 
. B. 
Für die technische Ausführung 6s Sektion empfiehlt sich im allgemeinen das in 
den S., 0 bis 26 angegebene Verfahren. 
. Bei der Tödtung und zerleoung eines Thieres, dessen Krankheitszustand voraus- 
sichtlich die Verwerkhung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit 
dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten ge- 
bräuchliche Verfahren in Anwendung kommen. 
8. 9 
Die Dblton zerfällt in zwei Theile: 
. ie äuhere Vesichtigung, 
#. de innere Beschicumg
	        
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