Gesetzsammlung
das Fürstenthum Rai Aelterer Linie.
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„(Ausgegeben am 6. #n 1881)
s-Bekanntmach vom 19. X 1881,
die aestcken der Rechte einer milden Stiftung an das „Heinrichs- Siift“
zu Zulenroda betreffend.
Mittelst Hchstandesherrüscer Signatur vom 29. Januar dieses Jahres sind dem
„Heinrichs-Stift“ zu Zeulenroda die Rechte einer milden Stiftung verliehen worden.
ieß wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 19. März 1881.
Fürstlich Reuß.Pl. Laudesregierung.
Faber.
C. Verthes.
9. Landesherrliche Verordnung vom 4. April 1881,
Bestimmungen Behufs Abstellung einiger in dem Verhalten der aus der
Schule entlassenen Confirmanden und Neuconfirmirten wahrzunehmen
gewesener Mißstände betreffend.
Wir Seinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie, souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben Uns aus Anlaß der Klagen, welche über das Aergernih erregende Treiben der
aus der Schule entlassenen Kinder während der Zeit nach dieser Entlassung und dem
heiligen Oslerfeste laut geworden sind, auf Antrag istres Consistoriumo und Unserer
Laudesregierung bewogen gesunden, zu verarduen, was folgt
So lange die Confirmation am *t* vor Ostlern geschieht, ist für die Zeit
vom Freitag vor diesem Sonntage (Palmarum) ab bis zum Abschlusse der Charwoche
jeden Jahres den Inhabern von Schank= und anderen öffentlichen Lokalen verboten:
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