Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Vorschriften von 88. 2 und 4 an den Veranstaltern der betreffenden Aufführungen und 
Lustbarkeiten, bezw. an den Eltern, Vormündern und sonstigen Pflegern von Confirmanden 
und Neuconfirmirten mit einer Geldstrafe von 3 bis 60 Mark oder mit Haft bis zu 
5 Tagen bestrast. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des §. 3 werden an den betreffen- 
den Confirmanden oder Neuconfirmirten je nach der Art des Falles mit Verweis oder 
Haft bis zu 3 Tagen geahndet. 
S. 6. 
Gegemwärtige Verordnung trikt mit dem 7. des laufenden Monats in Wirk- 
samkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels, 
Gegeben Greu, am 4. April 1881. 
(L. 8.) Heinrich XXII. 
Faber.
	        
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