Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Gesebssammlung 
das Fürstenthum * euß Aelterer Linie. 
a6. 
(Ausgegebe am io. Mai 1881.) 
  
2. Negierunge, Verordnung vom 26. April 
bandern einiger Bestimmungen der zur Ausführung des alteageseges 
vom 2. Juli 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und 
Naturalleistungen im Verwaltungswege erlassenen Verordnung vom 
28. Juli 1879 betreffend. 
Mit Lerenissimi Höchster Genehmigung wird, nachdem die Abänderung einiger 
Bestimmungen der zur Ansführung des Landeogesehes vom 2. Juli 1879 erlassenen Ver- 
ordnung vom 28. Juli 1879 sich als wünschenswerth gezeigt hat, auf Grund von §. 19 
des gedachten Gesees sowie auf Grund von F. 41 des Landesgesetzes vom 16. April 
1879 verordnet, was folgt: 
S. 1. 
Für die Ausfer tigung der schriftlichen Mahnung wird von der Vollstreckungs- 
behörde eine Gebühr dann nicht berechuet, wenn die Behändigung derselben durch einen 
Gerichlsvollzieher erfolgt. 
Für die Behändigung der schriftlichen Mahnung sind, sofern diese durch einen 
Gercchtsvollzieher bewirkt wird, als Gebühr, wenn der eingemahnte Betrag nicht mehr als 
3 M. ausmacht, mehr nicht als 20 Pfennige, bei einem Betrage 
von mehr als 3 H. bis 20 N. einschließlic . 30 Pfennige 
von mehr als 20 A. bis 50 M. einschließlich 50 Pfennige 
von mehr alo 50 M. bis 75 M. einschließlich . 75 Pfennige 
von mehr als 75 A. bis 100 A. einschließlich. . . . I Mark 
zu berechnen. 
Uebersteigt der den Gegenstand der schriftlichen Mahnung bildende Betrag das 
Maaß von 100 UM., so können für jede aigesannn oder volle 25 M. mehr weitere 
20 Pennige alo Getühr in Ansatz gebracht we 
ie betreffende Gebühr wird vom ch#nollshe, der die schriftliche Mahnung 
behändigt, berechnet und erhoben. 
§. 2. 
Geschieht die Behändigung der schriftlichen Mahnung nicht durch einen Gerichts- 
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