Gesebssammlung
das Fürstenthum * euß Aelterer Linie.
a6.
(Ausgegebe am io. Mai 1881.)
2. Negierunge, Verordnung vom 26. April
bandern einiger Bestimmungen der zur Ausführung des alteageseges
vom 2. Juli 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und
Naturalleistungen im Verwaltungswege erlassenen Verordnung vom
28. Juli 1879 betreffend.
Mit Lerenissimi Höchster Genehmigung wird, nachdem die Abänderung einiger
Bestimmungen der zur Ansführung des Landeogesehes vom 2. Juli 1879 erlassenen Ver-
ordnung vom 28. Juli 1879 sich als wünschenswerth gezeigt hat, auf Grund von §. 19
des gedachten Gesees sowie auf Grund von F. 41 des Landesgesetzes vom 16. April
1879 verordnet, was folgt:
S. 1.
Für die Ausfer tigung der schriftlichen Mahnung wird von der Vollstreckungs-
behörde eine Gebühr dann nicht berechuet, wenn die Behändigung derselben durch einen
Gerichlsvollzieher erfolgt.
Für die Behändigung der schriftlichen Mahnung sind, sofern diese durch einen
Gercchtsvollzieher bewirkt wird, als Gebühr, wenn der eingemahnte Betrag nicht mehr als
3 M. ausmacht, mehr nicht als 20 Pfennige, bei einem Betrage
von mehr als 3 H. bis 20 N. einschließlic . 30 Pfennige
von mehr als 20 A. bis 50 M. einschließlich 50 Pfennige
von mehr alo 50 M. bis 75 M. einschließlich . 75 Pfennige
von mehr als 75 A. bis 100 A. einschließlich. . . . I Mark
zu berechnen.
Uebersteigt der den Gegenstand der schriftlichen Mahnung bildende Betrag das
Maaß von 100 UM., so können für jede aigesannn oder volle 25 M. mehr weitere
20 Pennige alo Getühr in Ansatz gebracht we
ie betreffende Gebühr wird vom ch#nollshe, der die schriftliche Mahnung
behändigt, berechnet und erhoben.
§. 2.
Geschieht die Behändigung der schriftlichen Mahnung nicht durch einen Gerichts-
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