Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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vollzieher, so hat die —“JJ dafern sie eine staatliche ist, die Obliegenheit, 
die in 8. begzeichnete Gebühr für Ausfertigung der schriftlichen Mahnung zu 
berechnen und auf derselben als einen an die Kasse der betreffenden Behörde zu erlegen- 
den dara bemerklich zu machen. 
Behändigungsbeamte bat die bezügliche solchensalls für die betreffende Kasse 
zu aes Gebühr für diese einzuheben und im Zahlungsfalle an dieselbe abzuliefern. 
Postboten trifft diese Verpflichlung natürlich nicht. 
. 3. 
Betrifft die schriftliche Mahnung rücständige Leistungen der in F. 1 des Gesetzes 
vom 2. Juli 1879 unler Ziffer 5 bezeichneten Art, ferner solche Sporteln der Gerichte, 
welche durch Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit zur Entstehung gekommen sind, oder 
die Sporteln anderer Behörden des Landes, — soweit dieselben nicht in Baupolizeisachen, 
einem Ablösungs= und Enteignungsverfahren, endlich für Arbeiten des vandesgeometers 
oder Katasterbureaus erwachsen sind —, so ist der Gerichtsvollzieher, welcher die schrift- 
liche Mahnung an einen Schuldner behändigt, dessen Wohnsitz oder Aufenthalt sich nicht 
am Orte des dienstlichen Wohnsites des betreffenden Gerichksvollziehers befindet, nicht 
besugt, für den Weg, welchen er zur Erreichung des Schuldnero zurückzulegen hat, diesem 
oder der Staatekasse Reisekosten irgend welcher Art in Ansah zu bringen. 
Bezieht sich die schristliche Mahnung aber auf rückständige Leistungen der in §. 1 
des Landesgesetzes vom 2. Juli 1879 unter Ziffer 1, 3, 4 und 6 bezeichneten Art, ferner 
auf Gerichtskosten, welche durch Ausübung der freiwilligen Gerichtobarlkeit entstanden sind, 
oder solche Sporteln anderer Staakobehörden, wie sie in vorstehendem §. 3 unler den dort her- 
vorgehobenen a#lonahmeen sin ausgeführt finden, so hat, wenn der betreffende Schuldner 
mehr als 2 Kilometer von dem dienstlichen Wobnsie des die Behändigung der schriftlichen 
Mahnung urglinmee Gerichtsvollziehers entfernt wohnt, dieser neben der Mahngebühr 
auch Reisekosten, jedoch nur nach dem Maßslabe von 5 Pfennigen für jedes angefangene 
oder vollendete Kilometer des von dem dienstlichen Wohnsitze des Gerichksvollziehers nach 
dem Aufenthaltsorte des Schuldners zurückgelegten und von da heimwärts ausgeführten 
eges und auch diese nur dann zu berechnen, wenn der einzumahnende Rücksland den 
Betrag von 8 Mark übersteigt. 
Jeder Behaͤndigungsbeamte, der eine erechnete Mahngebühr vereinnahmt, und 
jeder Gerichtövollzieher in Sonderheit, der eine elwa neben dieser zum Ansatze kommende 
Wegegebühr erhebt, ist verpflichtet, über den Empfang der dabei deutlich nach Art und 
Velrag zu bezeichnenden Gebühr dem zahlenden Schuldner einc auf die schriftliche Mah- 
nung beziehentlich auf deren Rückseite zu seende Quittung zu ertheilen. 
Insoweit die in den 55. 1 bis mil 5 vorstehends enthallenen Bestimmungen von 
den in S§. 2 und 8 der Regierungs Verordnung vom 28. Juli 1879 erlassenen Vor- 
schriften abweichen und beziehungsweise in Rücksicht auf bestimmte Vollstreckungobehörden 
(vergl. §. 2) etwas Anderes an deren Stelle setzen, treten die lehtgedachten Vorschriften 
mit Publikation der gegenwärtigen Verordnung außer Wirksamkeit.
	        
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