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vollzieher, so hat die —“JJ dafern sie eine staatliche ist, die Obliegenheit,
die in 8. begzeichnete Gebühr für Ausfertigung der schriftlichen Mahnung zu
berechnen und auf derselben als einen an die Kasse der betreffenden Behörde zu erlegen-
den dara bemerklich zu machen.
Behändigungsbeamte bat die bezügliche solchensalls für die betreffende Kasse
zu aes Gebühr für diese einzuheben und im Zahlungsfalle an dieselbe abzuliefern.
Postboten trifft diese Verpflichlung natürlich nicht.
. 3.
Betrifft die schriftliche Mahnung rücständige Leistungen der in F. 1 des Gesetzes
vom 2. Juli 1879 unler Ziffer 5 bezeichneten Art, ferner solche Sporteln der Gerichte,
welche durch Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit zur Entstehung gekommen sind, oder
die Sporteln anderer Behörden des Landes, — soweit dieselben nicht in Baupolizeisachen,
einem Ablösungs= und Enteignungsverfahren, endlich für Arbeiten des vandesgeometers
oder Katasterbureaus erwachsen sind —, so ist der Gerichtsvollzieher, welcher die schrift-
liche Mahnung an einen Schuldner behändigt, dessen Wohnsitz oder Aufenthalt sich nicht
am Orte des dienstlichen Wohnsites des betreffenden Gerichksvollziehers befindet, nicht
besugt, für den Weg, welchen er zur Erreichung des Schuldnero zurückzulegen hat, diesem
oder der Staatekasse Reisekosten irgend welcher Art in Ansah zu bringen.
Bezieht sich die schristliche Mahnung aber auf rückständige Leistungen der in §. 1
des Landesgesetzes vom 2. Juli 1879 unter Ziffer 1, 3, 4 und 6 bezeichneten Art, ferner
auf Gerichtskosten, welche durch Ausübung der freiwilligen Gerichtobarlkeit entstanden sind,
oder solche Sporteln anderer Staakobehörden, wie sie in vorstehendem §. 3 unler den dort her-
vorgehobenen a#lonahmeen sin ausgeführt finden, so hat, wenn der betreffende Schuldner
mehr als 2 Kilometer von dem dienstlichen Wobnsie des die Behändigung der schriftlichen
Mahnung urglinmee Gerichtsvollziehers entfernt wohnt, dieser neben der Mahngebühr
auch Reisekosten, jedoch nur nach dem Maßslabe von 5 Pfennigen für jedes angefangene
oder vollendete Kilometer des von dem dienstlichen Wohnsitze des Gerichksvollziehers nach
dem Aufenthaltsorte des Schuldners zurückgelegten und von da heimwärts ausgeführten
eges und auch diese nur dann zu berechnen, wenn der einzumahnende Rücksland den
Betrag von 8 Mark übersteigt.
Jeder Behaͤndigungsbeamte, der eine erechnete Mahngebühr vereinnahmt, und
jeder Gerichtövollzieher in Sonderheit, der eine elwa neben dieser zum Ansatze kommende
Wegegebühr erhebt, ist verpflichtet, über den Empfang der dabei deutlich nach Art und
Velrag zu bezeichnenden Gebühr dem zahlenden Schuldner einc auf die schriftliche Mah-
nung beziehentlich auf deren Rückseite zu seende Quittung zu ertheilen.
Insoweit die in den 55. 1 bis mil 5 vorstehends enthallenen Bestimmungen von
den in S§. 2 und 8 der Regierungs Verordnung vom 28. Juli 1879 erlassenen Vor-
schriften abweichen und beziehungsweise in Rücksicht auf bestimmte Vollstreckungobehörden
(vergl. §. 2) etwas Anderes an deren Stelle setzen, treten die lehtgedachten Vorschriften
mit Publikation der gegenwärtigen Verordnung außer Wirksamkeit.