Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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sprechenden Stempelmarke, außerdem durch Kassation einer solchen zu den betreffenden 
Gerichtsakten unter Beistaung lEhermäer nachrichtlicher Bemerkung zu verwenden. 
Greiz, den 30. April 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregicrung. 
Faber. 
C. Porthes. 
  
14. Nachtrags-Verordnung vom * Mai 1881, 
zu der Regierungs-Verordnung vom 2. September 1879, die Dienst- und 
Geschaftsverhaltnisse der Gchralhche betreffend. 
Mit Serenissimi Höchstere Genehmigung wird uu Grund von §. 41 des Aus- 
führungegesetzes vom 16. April 1879 zum Gerichts-Verfassungsgesetze beziehentlich unter 
Rückbezug auf 8. 59 der Regierungs-Verordnung vom 2. September 1879 theils in 
Abänderung theils in Ergänzung derselben hiermit verorduct, was jolgt: 
S. 1. 
Der lette Absatz von F. 22 der ebengedachten Verordnung, wörtlich lautend: 
„Aus derselben empfangen die Gerichtsvollzieher noch einc besondere Vergütung 
ür ihre amtliche Thäligkeit in Bezug auf diejenigen Versleigerungen, welche von 
ihnen im Zwangsstreckungswege ausgeführt werden, unter der Bezeichnung einer 
Zählgebühr, welche sich nach dem Maaßstabe von 2 Pfennigen für je hundert 
fennige des zur Ablieserung kommenden Baarerlöses berechnet.“ 
kommt in Wegfall und es treten an dessen Stelle die nachfolgenden Bestimmungen: 
Aus derselben (der Vandeskasse) empfangen die Gerichtsvollzieher noch eine be- 
sondere Vergütung für ihre amtliche Thätigkeit in Bezug auf diejenigen Ver- 
steigerungen, welche von ihnen im Zwangsvollstreckungswege ausgeführt werden, 
unter der Bezeichnung einer Zäbloebüh r. 
Diese berechnet sich bei einem Wrsinernaccriose bis zum Betrage von 
100 M., nach dem Maaßstabe von 2 vom Hunder 
bei einem Betrage des Erlöses von mehr als * M. bis zu 300 M. mit 
2 M. 50 Mf., 
bei einem aiübres- des Erlöses von über 300 M. bis zu 500 M. mit 
3 M. — 
  
be einem Veirage des Erlöses von über 500 M. bis 1000 M. mit 4 M. 
0 PMe, 
bei einem Betrage des Erlöses von über 1000 M. bis 5000 M. nach 
dem Maaßstabe von ½ vom Hunder 
bei einem Betrage des Erloses von über. 5000 M. nach dem Maaßstabe 
von ½ vom Hundert. 
8. 2. 
Für die in Strafsachen nach Maaßgabe von S. 19 Ar. 2 der Verordunng vom
	        
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