Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

Landesjustizuerwaltung je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder 
für immer von der Prüfung ausgeschlossen werden. Dieß gilt auch in den 
hällen, in denen durch Verschweigung der bei der Arbeit benutzten Quellen 
eine Täuschung der Examinatoren beabsichtigt worden ist. 
S. 4. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beisügen lassen. 
Gegeben Greiz, am 9. Dezember 1882. 
(L. S.) Heinurich IXI. 
Faber. 
  
§. Regierungs-Verordnung vom 11. Dezember 1882, 
Arreiss aentern zu der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 
1862 über das gewerbmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum 
betreffend. 
Mit Höchster Genchmigung Lerenissimi werden zur Ausführung der Kaiserlichen 
Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbmäßige Verkaufen und Feilhalten 
von Petroleum (Reichsgeseblatt vom Jahre 1882 Seite 40/41) vorläufig die folgenden 
Bestimmungen getroffen: 
8. 1 
. 1 der gedachten Kaiserlichen Verordnung vorgeschriebene Inschrift 
zäruerhushriich“ muß auf rothem Grunde mit deutlichen Buchstaben in nicht verwisch- 
rer Weise auf allen Gefäßen angebracht sein, in weschen Petroleum, das im Sinne 
bor gedachten Kaiserlichen Verordnung feuergefährlich ist, in den Aicderlagen und Kauf- 
läden der Handeltreibenden des Fürstenthums aufbewahrt wird. Die in letzteren aufge- 
stellten Gesäße mit solchem Pelroleum müssen die gedachte Inschrift an einer für die 
Käufer gut ersichtlichen Stelle tragen. 
2. 
Bei der Abgabe von zirrra-iirice Petroleum müssen die Gefäße, in denen 
die Abgabe erfolgt, auch wenn dieselben dem Käufer gehören, von dem verkaufenden 
Handellreibenden mit einem Warnungsmerkmale, welches die in F. 1 gedachte Inschrift 
in dort vorgeschriebener Weise trägt, versehen werden. 
5. 3. 
Wird „feuergefährliches“ Petroleum in Mengen von weniger als 50 Kilogrammen 
Gewicht von Handeltreibenden verläuflich abgegeben, so sind dleselben verpflichtet, an 
jedem Gefäße, in welchem solches Petroleum an die Käufer verabreicht wird, und zwar 
auch dann, wenn das bezügliche Gefäß vom Käufer geliefert ist, an augenfälliger Stelle
	        
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