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Gesetssammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
XI2.
läegegeben am 16. Deent 1882.)
erungs Verordnnng vom 13. Dezenber 1882.
die nneenr rũdsichtlich gewisser ansteckender Krankheiten betreffend.
Theils zu sgwitstepotipeiichen, theils zu slalistischen Zwecken ist es nothwendig er-
schienen, gewissen Personen die Verpflichtung zur Anzeige des Austretens hgewisser an-
eckender Krankheiten eneneie und es wird daher, beziehungsweise im Einverständnisse
mit Fürstlichem Consistorium, unter Serenissimi Höchster Genehmigung verordnet, was folgt:
8. 1.
Von jedem Falle der Erkrankung an nachgenannten ansleckenden Krankheiten, als:
Cholera,
Pocken,
Unterleibstyphus,
Flecktyphus,
asern,
Scharlach,
Diphterie,
Kindbettfieber,
ist der Pellteiverwaltung (mithin auf dem platten Lande dem Gemeindevorstande) des
Ortes, beziehentlich des Domanial= oder selbstständigen Gutsbezirks, in welchem sich die
Erkrankung äußHert, higesso mündliche oder schriftliche Anzeige zu machen.
Verpflichtet zu dieser Anzeige sind die den Erkrankten ärztlich behandeln-
den &r? in Ansehung der Kindbetterinnen mikhin auch die Hebammen.
diesen Personen muß die Anzeige längstens binnen 24 Stunden erfolgen,
nachdem l Krankheit erkannt worden ist.
st die Nalur der Krankheit zweifelhaft, so ist dieselbe, falls nicht die Behand-
lung des Kranken durch einen approbirten Arzt statlfindet, durch den schleunigst herbei-
zuholenden Physikus des betreffenden Bezirks fesizustellen.
Diese Festslellung sowie sanitätspolizeiliche Anordnungen des Physikus in Bezug
auf Dinhertion, Absperrung des Krankheitsortes u. s. w. sind Amtshandlungen des
Physilus
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