Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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§. 2. 
Bei der Anzeige ist der Ortspolizeiverwaltung zugleich deutlich anzugeben: 
1) die Wohnung oder der Unterkunfstsort des Erkrankten (bei Kindern der 
Eltern), 
und zwar, falls der Erkrankungsfall in einer Stadt vorkommt, unker Ve- 
zeichnung von Straße und Hausnummer, salls er sich auf dem platten 
Cande ereignet, unter Bezeichnung des Hauseigenthümers und der Haus 
nummer; 
2) der Name des Erkrankten (ist dies ein Kind, auch der Eltern); 
3) dessen Alter; 
4) die erkannte Krankheit; 
5) dafern ein Kind von der ansteckenden Krankheit ergriffen ist 
a. die Zahl der schulpflichtigen Geschwister, 
b. die Zahl der anderen schulpflichtigen Kinder im selben Hause unter 
Angabe der Zunamen; 
vf der Tag der Erkrankung; 
5 bei schriftlichen Anzeigen auch der Tag der Anmeldung; 
) der er den Erkrankten ärztlich behandelnden Person, sei dies ein 
Arzt oder (ine nicht zur Uebung des ärztlichen Berufes approbirte Person, 
bei Kindbetterinnen der behandelnden Hebamme. 
ie 
Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige wird an den hierzu nach §. 1 ver- 
pflichteten Personen, mit Ausnahme der im solgenden Absatze gedachten, mit Geldstrafe 
von 3 bis zu 30 Mark, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrase mit entsprechender 
Haft bestraft. 
Ist ein Nichtarzt resp. ein nicht öffentlich zu inneren Kuren Ermächtigter die 
den Erkrankten ärztlich behandelnde Person, so wird die Unterlassung rechtzeitiger Anzeige 
an derselben mit 15 bis 100 Mark oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit entsprechen- 
der Haft bestraft. 
War die Natur der Krankheit zweisfelhaft, während eine ärztliche Behandlung der- 
selben, nicht aber eine Behandlung des Falles durch einen approbirten Atzt stattfand, 
und ist nicht spätestens am drilten Tage nach dem der Erkrankung der Physikus des Be- 
nirkes zur Feststellung der Krankheit berbeigerufen worden, so wird diese Unterlassung an 
ner Hebamme, wenn diese rücksichtlich einer Kindbetterin die ärztlich brhandelnde Person 
n mit 3 bis 30 Mark, an einem die ärztliche Behandlung des Erkrankten besorgenden 
Richtarzte oder nicht staatlich zur Behandlung innerer Krantkheiten zugelassenen Arzie mit 
15 bis 100 Mark, eventuell mit entsprechender Hast bestrast. 
Wer bei der Anzeige die in §. 2 vorgeschriebenen Angaben unterläßt oder nicht 
ehörig bewirkt, kann mit 1 bis 10 Mark bestraft werden. Verwandlung dieser Geld- 
Heosfe. in Haft findet nicht statt. 
Die Hebamme bleibt dann in jedem Falle straffrei, wenn der Krankheitofall von 
Anfang an einem approbirten, dem Fürstenthume angehörigen Arzte zur Behandlung 
übergeben worden ist.
	        
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