Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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8. 4. 
Nachdem die Erkrankung einer Person an einer der in 8. lbezeichneten Krankheiten 
durch den behandeluden Arzt oder eine der sonstigen nach §. 1 zur Meldung verpflich- 
teten Personen der örklichen Polizeiverwaltung (Gemeindevorstand) angezeigt worden ist, 
hat diese die einzelnen Spalten der nach dem unter A. angefügten Formulare eingerich- # 
teten Meldekarte nach Anleitung der Ueberschriften ungesäumt augzufüllen. 
Die Rubrik Krankheit ist nur mit dem Anfangsbuchstaben nach Maßgabe der 
Krankheilsbezeichnungen auf dem lostrennbaren Abschnitte der Meldekarte auszufüllen. 
In der letzten Rubrik ist die den Erkrankten ärztlich behandelnde Person außzu- 
führen, auch wenn diese kein zu inneren Kuren öffentlich ermächtigter Arzt ist. 
Bei Kindbettfieber ist der Name der bei der Wöchnerin beschäftigt gewesenen Heb- 
amme mit zu bemerken. 
5. 
Ist die nach der Anzeige von einer ansteckenden Krankheit (F. 1) befallene Person 
ein Kind unter 14 Jahren, so wird von der Polizeiverwaltung (Gemeindevorstand) die 
ausgefüllte Karte, — wenn der Erkrankungofall in einer Stadt vorkommt, dem Dirigenten 
der Schule, in welcher das erkrankte Kind aufgenommen ist. — wenn der Erkrankungs- 
fall sich in einem nichtstädtischen Gemeindebezirke ereignet, dem ersten beziehentlich einzigen 
Lehrer an der Schule der betreffenden Schulgemeinde (falls das erkrankte Kind der ersteren 
angehört) zur Kenntnißnahme ungesäumt vorgrelegt. 
Der Schuldirigent bez. erste oder einzige Lehrer hat hierauf unverzüglich 
die vorläufige Entfernung und Zurückhaltung des von der ansteckenden Krank- 
heit ergriffenen Kindes, sowie seiner schulpflichtigen Geschwister und der in 
dieselbe Schule gewiesenen schulpflichtigen Mitbewohner des Haufes, in 
welchem die ansleckende Krankheit ausgetreten ist, aus der betreffenden 
Schule anzuorduen beziehungow eise zu bewerkstelligen, 
den Inhalt der Meldekarte in eine von ihm zu führende Liste nach Maß- 
abe der betreffenden Nubriken derselben einzutragen, 
bei dem Physikat unter Angabe des Falles und der vorläufig getroffenen 
Anordnungen die definitive Entschließung über die Zeitdauer und den per- 
sönlichen Umfang der Fernhaltung der vorläufig aus der Schule gewiese- 
nen Kinder zu beantra 
Die hierauf ungesäumt zu entheilende Anordnung des Physikats ist von demselben 
dem Schuldirigenten bez. ersten oder einzigen Lehrer, bei ländlichen Schulen auch der betref- 
fenden shofalschtinlpeltton ungesäumt mitzutheilen. 
e Schulleitung hat diese Anordnungen des Physikats wie die elwaigen weiteren 
Anweisungen desfelben über den Zeitpunkt der „ssigen Rückkehr der aus der Schule ent- 
fernten Kinder in dieselbe genau zu befolge 
Werden die erkrankten Kinder von nen approbirten Arzte behandelt, so sind sie 
auf Beibringung eines von demselben ausgestellten Gesundheitsattestes zur Schule wieder 
zuzulassen. 
Die Anordnung von Deeinfektionsvorkehrungen und sonstigen sanitätspolizeilichen 
Maßnahmen betreffs der Schulräume, sobald sich solche Mahnahmen nach der Berbreltung
	        
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