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einer ansteckenden Krankheit als anräthlich erweisen, ist die örtliche Polizeiverwaltung in
Gemäßheit der sofort einzuholenden gutachtlichen Aeußerung des Vezirks= Physikus vorzu-
nehmen verbunden. Die Schulleitung hat auf die Vornahme solcher Maßregeln bei der
örtlichen Polizeiverwaltung anzulragen.
Die Bestimmungen dieser Paragraphen finden in Beziehung auf höhere Lehr-
anstalten und Sammelschulen, deren Zöglinge und Dirigenten unter gleichartigen Verhält-
nissen sinngemäße Anwendung.
Die Meldekarte giebt der Schuldirigent beziehentlich erste oder einzige Lehrer nach
Entnahme der nöthigen Notizen an die Ortspolizeiverwaltung mit größter Beschleu-
nigung zurück.
5. 6.
Die Lehtere stellt hiernach die zurückempfangene Karte dem Physikus des betreffen-
den Physikotsbezirks raschthunlichst zu. Dies geschieht von den örtlichen Polizeiverwaltungen
auf dem platten Lande unmittelbar nach Zurückempfang der Karte. Die städtischen
Polizeiverwaltungen bewirken die Beförderung der Karte an den Physikus, nachdem sie
das betreffs der ansteckenden Krankheiten im Gemeindebezirke von ihnen zu haltende
Journal nach dem Inhalte der Karte vervollständigt en.
ede Polizeiverwallung behält den lostrennbaren Abschnitt der Meldekarte (vgl.
§. 4) nach Ablösung desselben alo Beleg zurück, nachdem sie auf dessen Rückseite Name,
Wohnung und Krankheit des angemeldeten Kranken bemerkt hat.
5. 7.
Der Physikus bringt den Inhalt derjenigen Meldekarten, die von Yolizeiver-
waltungen des platten Landes in seinem Bezirke herrühren, schnellmöglichst zur Kenntniß
des Fürsllichen Landrathoamtes, und zwar, wenn geeigneter Anlaß vorliegt, in Begleitung
von Vorschlägen zu den durch die etwaige Ausdehnung und Gefährlichkeit einer anstecken-
den A#ane angczeiglen sanitälspoligeilichen Vorkehrungen.
i Unvollständigkeit der Meldekarle hat er auf Ergänzung ibres vorschriftsmäßigen
Inbenes rn dringen und kann, sofern dies nöthig wird, geeignete Verfügungen des Land-
rathsamtes an ländliche Polizeiverwalter beziehentlich Anordnungen Fürstlicher Landes-
regierung beantragen.
Wegen weiterer Benützung des Inhaltes der Meldekarten hat sich der Physikus
jedes Bezirks nach den ihm von Fürstlicher Landesregierung ertheilten beziehentlich zu er-
theilenden Anweisungen zu richten.
F. 8.
Unter approbirten Aerzten im Sinne dieser Verordnung werden solche Aerzte ver-
standen, die zur Behandlung innerer Krankheiten öffentlich ermächtigt sind.
lnter den ärrztlich Behandelnden, welche nicht approbirte Aerzte und nicht
Hebammen sind, werden im Sinne dieser Verorunung nur solche Personen verstanden,
welche die Behandlung Kranker um einer bedungenen oder doch erwarteten Vergütung
willen vornehmen.
8. 9.
An der Verpflichtung der Gendarmen, städtischen Polizeidiener und anderer