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an den zuständigen Steuer-Einnehmer an Stelle der bezüglichen Stenerpflich-
tigen abzuführen, soweit sich lebtere über die Berichtigung der verfallenen
Steuertermine nicht durch an die Dienstherrschaft, den Prinzipal oder Arbeit-
geber vorzulegende ordnungsmäßige Quiklung des zuständigen Sleuer-Ein-
sien auszuweisen vermögen
Dieses Jrlshaltungsrecht besteht auch whe solcher Einkommensteuerbe-
träge, die zur Zeit Zahlung von Lohn oder sonstiger Arbeiksvergütung
noch nicht fällig. gun * bei evoersiegenbem Ablaufe des bezüglichen Dienst-
oder Arbeiksmiethvertrags bis zu diesem Zeitpunkte fällig werden, ausge-
nommen, wenn inzwischen eine weitere Zahlung von Lohn oder sonstiger
Arbeitsvergütung in einer dem fälligen ——. entsprechenden Höhe an
den einkommensleuerpflichtigen Diener, Arbeiter u. s. w. staltzufinden hat.
3.
Die Bestimmungen dieses Gesees treten mit dem l. Jannar künftigen Jahres
in Kunft
Urkundlich auner Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insieg
Gcgebent , den 22. Dezember 1882.
(L. 8.) Heinrich XXII.
Faber.
31. Patent vom 22. Dezember 1
die im Jahre 1883 zu entrichtenden aedennbt betreffend.
Höchsttandetherrichen Gnchliehung zufolge soll mit hierzu erklärter Zustimmung
des Landtages im Jahre 3 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in
Gemäßheit der Gesetze boals ⅛ Mei 10 und 26. Februar 1875 zu erhebende allge-
meine Grundstener mit 4% 0 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben
werden.
üglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Geset
elwas * wird, bei den bidherigen gesehlichen Beslimmungen.
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den 4 ersten Terminen mit
1 Miennig, am fünften Termine mit 0. 10 Pennig von jeder Steuereinheit zu entrichtende
Grundstener folgende Termine festgeset#t:
t 15. Februar,
der 16. Mai,
. Juli,
der 15. September und
der 15. November.