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Die Wirkung des Verlustes der Befugniß zum Geschäftsbekriebe wird in diesem
Falle, wie in dem des §F. 2 gegen die betreffende Gesellschaft resp. Versicherungsanstalt
von dem Zeilpunkte ab wirksam, zu welchem die Eröffnung des bezüglichen Beschlusses
Unserer Landeoregierung an die Austalt erfolgt ist.
§S. 5.
Die im Absate 1 von 8. 4 angedrohte Strafe kann auch von dem Landrathsamte
wider die betreffeude Anstalt festgesetzt und im Zwangswege vollstreckt werden. Der Straf-
bescheid ergeht solchenfalls auf Anzeige der Landeskassenverwaltung nach vorausgeschickter
summarischer Sacherörterung. In Mücksicht auf das bezügliche Straf= und Vollstreckungs.
verfahren greisen übrigens die in S§. 5 bis mit 11 des Laudesgesees vom 4. Juli 187
(Gese--Samml. 1879 S. 156 ff.) geaebenen Bestimmungen Platz. Die Zustellung des
Strafbescheides geschieht aber allsällig durch einen Gerichtsvollzieher.
S. 6.
Die Eigenlhümer solcher Gebäude, welche bei keiner Anstalt gegen Brandschaden
versichert sind, beziehentlich die Vertreter dieser Eigenthümer, sind verpflichtet, am
30. September jeden Jahres drei Pfeunige für jedes volle Hundert Mark des Werthes
der nicht versicherten Gebäude zu dem in F. 1 gedachten Zwecke an die Landeskasse ein-
zuzahlen.
S. 7.
Die Ermittelung der nicht versicherten Gebände jeden Gemeindebczirkes liegt dem
betreffenden Gemeindevorstande ebenso ob, wie die deshalbige in jedem Jahre bis zum
1. Mai zu bewirkende Schätzung derselben und die bis dahin vorzunehmende Anzeige des
Gebäudes und des Schähungs-Ergebnisses an die Landeskafsenverwaltung.
Bei der Schätung, welche nur den Bauwerth des Gebäudes zu berücksichtigen
hat, kann der betreffende Gemeindevorstand unter Anwendung dazu in Pflicht ge-
nommener Sachwersiändiger verfahren; die städtischen Gemeindevorslände haben dies jeden-
falls zu
6½ ben diese Schähung, deren Ergebniß vom Gemeindevorstande schriftlich dem
Eigenthümer beziehentlich dessen Vertreter zu eröffnen ist, diesem zu hoch, und wendet der
erstere öcziehungeweise letzlere die wider die Schätzung binnen einer auoschließlichen Frist
von 10 Tagen miässige, deu an die dem iwnennneworltand nächstvorgeseczte Auf-
sichtsbehörde ein (I. 154 der Gemeindeordnung), so wird der nach den Verhällnissen des
dermaligen vn (S. anzunehmende Bauwerth des Gebäudes von einem durch die
Aussichtsbehörde zu bestimmenden Sachverständigen im Beisein des betreffenden Eigen-
thümers oder Vertreters eingeschägt. Gegen das Erstercm bezüglich Leberem schriftlich
zu frösfu Ergebniß dieser Schähung ist ein weitercs Rechtsmiltel nicht zulässig.
e Kosten dieser Festslellung hat der Eigenthümer beziehentlich dessen Vertreter
zu —i1 eesemn durch dieselbe der vom Gemeindevorstande geschätzte Velrag nicht berab-
gesebt worden isl.
Isl die anderweite Feststellung bis zum 30. September des betreffenden Jahres
nicht erfolgt, so hat der Eigenthümer beziehentlich dessen Verkreler die nach F. 6 bestimmte