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Abgabe nach Maßgabe der Schätung des Gemeindevorstandes an die Landeskasse vor-
behaltlich seines Anspruches auf Zurückgewähr desjenigen Betrages zu zahlen, der nach
Maßgabe der späteren lebtinstanzlichen Fesistellung weniger zu zahlen gewesen wäre.
Befreit von der nach §. 6 zu entrichtenden Abgabe sind die Besihzer von Gebäu-
den, welche
a) noch nicht soweit vollendet sind, daß sie ihrem Zwecke entsprechend benützt
werden können oder
5) um deswillen unversichert sind, weil ihre Versicherung wegen ausnahmsweise
großer Feuersgefahr nachweislich entweder schlechthin abgelehnt oder nur
gegen eine Versicherungsprämie in Aussich! gestellt worden ist, welche das
Maß von 4 Mark 75 Pf. für je 1000 Mark des zu versichernden Ge-
bäudewerthes überschreitet.
Als gemeinnübige Zwecke der in §. I bezeichneten Art, zu welchen das Erträgniß
der ebenda und in F. 6 vorgeschriebenen Abgabe zur Verwendung kommt, haben ins-
besondere zu gelten
u) Verwilligungen für das Fenerlöschwesen und im Interesse der im Dienste
verunglückten Lösch- und Feuermwehrmannschaften sowie ihrer Hinterbliebenen,
b) Untesstühungen von Gemeinden des Fürstenthums in der Erfüllung der
denselben in Bezug auf das Feuerlöschwesen und die Fenersicherheit obliegen-
den oder auszuerlegenden Verpflichtungen,
Beihülfen — unter Umständen in Gestalt unverzinslicher Darlehne — zu
den Koslen anderer, nicht den Gemeinden obliegender Einrichtungen zur
Sicherung gegen Feuersgefahr, beziehentlich der Beseiligung oder Verbesser-
ung feuergefährlicher Anlagen,
Gewährung von Prämien an bösch= und Nektungsmannschaften und an
Personen, welche, ohne zu diesen zu gehören, sich durch freiwillige Thälig-
keit bei Bränden im Fürstenthume auozeichnen oder durch welche die Ent-
deckung und gerichtliche Beslrafung böswilliger Brandstifter herbeigeführt
wird,
Deckung von Kosten, welche durch die in §. 7 gedachten Gebäudeeinschäh-
ungen, sowie von uingen, welche dem Staate bei der Verwaltung der
Erträgnisse der in 55. 1 und 6 gedachten Abgaben erwachsen.
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Die Verwaltung der aus den vorgedachten Abgaben erzielten Erkrägnisse unker-
steht za Unserer Landesregierung.
die bezüglichen Einnahmen und die bestriltenen Ausgaben wird bejondere
Rechnung, esche einen Theil der Landeskassenrechnung bildet, geführt.
Der hierländische Vrandversicherungsverein bleibt von der durch §. I dieses“ Ge-
setzes vorgeschriebenen Abgabe so lange befreit, als der von demselben nach slatutarischer
Vorschrist anzusammelnde Reservefonds die Höhe von 150000 Mark noch nicht erreicht hat.