Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Abgabe nach Maßgabe der Schätung des Gemeindevorstandes an die Landeskasse vor- 
behaltlich seines Anspruches auf Zurückgewähr desjenigen Betrages zu zahlen, der nach 
Maßgabe der späteren lebtinstanzlichen Fesistellung weniger zu zahlen gewesen wäre. 
Befreit von der nach §. 6 zu entrichtenden Abgabe sind die Besihzer von Gebäu- 
den, welche 
a) noch nicht soweit vollendet sind, daß sie ihrem Zwecke entsprechend benützt 
werden können oder 
5) um deswillen unversichert sind, weil ihre Versicherung wegen ausnahmsweise 
großer Feuersgefahr nachweislich entweder schlechthin abgelehnt oder nur 
gegen eine Versicherungsprämie in Aussich! gestellt worden ist, welche das 
Maß von 4 Mark 75 Pf. für je 1000 Mark des zu versichernden Ge- 
bäudewerthes überschreitet. 
Als gemeinnübige Zwecke der in §. I bezeichneten Art, zu welchen das Erträgniß 
der ebenda und in F. 6 vorgeschriebenen Abgabe zur Verwendung kommt, haben ins- 
besondere zu gelten 
u) Verwilligungen für das Fenerlöschwesen und im Interesse der im Dienste 
verunglückten Lösch- und Feuermwehrmannschaften sowie ihrer Hinterbliebenen, 
b) Untesstühungen von Gemeinden des Fürstenthums in der Erfüllung der 
denselben in Bezug auf das Feuerlöschwesen und die Fenersicherheit obliegen- 
den oder auszuerlegenden Verpflichtungen, 
Beihülfen — unter Umständen in Gestalt unverzinslicher Darlehne — zu 
den Koslen anderer, nicht den Gemeinden obliegender Einrichtungen zur 
Sicherung gegen Feuersgefahr, beziehentlich der Beseiligung oder Verbesser- 
ung feuergefährlicher Anlagen, 
Gewährung von Prämien an bösch= und Nektungsmannschaften und an 
Personen, welche, ohne zu diesen zu gehören, sich durch freiwillige Thälig- 
keit bei Bränden im Fürstenthume auozeichnen oder durch welche die Ent- 
deckung und gerichtliche Beslrafung böswilliger Brandstifter herbeigeführt 
wird, 
Deckung von Kosten, welche durch die in §. 7 gedachten Gebäudeeinschäh- 
ungen, sowie von uingen, welche dem Staate bei der Verwaltung der 
Erträgnisse der in 55. 1 und 6 gedachten Abgaben erwachsen. 
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Die Verwaltung der aus den vorgedachten Abgaben erzielten Erkrägnisse unker- 
steht za Unserer Landesregierung. 
die bezüglichen Einnahmen und die bestriltenen Ausgaben wird bejondere 
Rechnung, esche einen Theil der Landeskassenrechnung bildet, geführt. 
Der hierländische Vrandversicherungsverein bleibt von der durch §. I dieses“ Ge- 
setzes vorgeschriebenen Abgabe so lange befreit, als der von demselben nach slatutarischer 
Vorschrist anzusammelnde Reservefonds die Höhe von 150000 Mark noch nicht erreicht hat.
	        
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