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8. 12.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden von Un-
serer Landesregierung getroffen.
5. 13.
Dieses Geseß tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft dergestalt, daß die in
g. 1 des Gesetzes bestimmien #gabe mit dem 15. Februar desselben Jahres von den
Versicherungsaustalten, am 30. September 1883 die Abgaben von den nicht versicherten
Gebäuden das erste Mal zu entrichten sind.
Das Orksstatut für die Stadt Greiz vom 10. Oktober 1867 über die Erhebung
einer Abgabe von Gneroersicerungogelellchufte als Beitrag zu den städtischen Feuerlösch-
kosten trilt in Gemäßhei n Art. 14, Abs. 2 der Gemeindeordnung und nach Maß-
gabe des in der zrigenhenn regierungsseitig gestellten Vorbehalts mit dem letzten
Dezembe 1882 außer Wirksamke
Unsere bandesregierung z4 ermächiigt, für den somit cintretenden Wegsall des ge-
dachten Bezugörechts der Stadtgemeinde Greiz derselben eine Entschädigung in Gestalt
einer jährlichen Zahlung in einem der zeitherigen Jahreseinnahme aus dem gedachten
Bezugsrechte möglichst gleichkommenden Betrage aus dem Erkrägnisse der nach den S§. 1
und 6 an die Landeskasse zu leistenden Abgaben zu gewähren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Un-
seres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, am 23. Dezember 1882.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.