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den gedachten Gemeinden durch von den beiderseitigen Regierungen ernannte Commissare
Verhandlungen gepflogen worden, in Verfolg deren die nachstehende Vereinbarung statt-
gefunden hat:
a. Zu denjenigen Parochiallasten in der Parochie Ebersgrün, welche zu Auf-
bringung des durch die Königlich Sächsische Staatsentschädigung und durch die
noch weiter eingehenden Accidenzien nicht gedeckten Theiles von dem festen Ge-
halte zu erheben sind, der dem Pfarrer und dem Kirchschullehrer daselbst in
Gemäßheit von F. 3 des Königlich Sächsischen Kirchengesebes vom 2. Decem-
ber 1876, die Firation der Accidenzien und Stolgebühren der evangelisch-
lutherischen Geistlichen und Kirchendiener betreffend, zukommt, tragen die nach
Ebersgrün eingepfarrten Reußischen Gemeinden Wolfshain und Schönbrunn
zwei Fünftheile
bel.
Deeses Beitragsverhältniß tritt vom 1. Jannar 1878 ab in Kraft.
Auf das sestgestellte Beitragsverhältniß haben die Vorschriften in F. 17 des
Recesses zwischen dem Königreich Sachsen und dem Suesteusme Neuß Aelterer
Linie wegen der gemischten Parochial- und Schulverhältnisse vom 10. Mai
1860 Anwendung zu leiden. Bezüglich aller anderen, als der in Absah #.
bedachten Parochiallasten bewendet es bei dem in der Beilage A unter II. 1
zum Recesse vom 10. Mai 1360 festgesebten Beitragoverhälinisse.
Nachdem zu diesem Abkommen von Fürstlicher Landesregierung im Einverständ=
nisse mit Fussühohn Consistorium ebenso wie von dem Königlich Sächsischen Ministerium
des Kultus und öffentlichen Unterrichts im Einvernehmen mit den in Evangelicis beauf-
tragten Königlich Sächsischen Herren Staalsministern, Excellenzen, und dem evangelisch-
lulherischen Landesconsistorium auf Grund von F. 17 des ebengedachten Recesses die er-
forderiche Genebmigung ertheilt worden ist, wird Solches auf Höchsten Befehl hiermit
bekannt gemacht.
*
*P
Hg. den 28. Februar 1882.
Fürstlich Reuf#l. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
A. Patent vom 3. März 1882,
die für das Johr 1882 zu entrichtende Einkommensteuer betr.
Unter Bezugnahme auf van unterm 8. Dezember vor. Is. erlassene gatem be-
züglich der im Jahre 1882 zu entrichtenden Landezabgaben (Ges. Samml. von
S. 125) werden die im laufenden Jahre zu entrichtenden eilf Termine Et-mannstra
wie folgl ausgeschrieben:
wei auf den 15. April,
liner „ „ 15. Mai,
zwei „ „ 15. Juni,