Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

Gesctssammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
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(Ausgegeben am 1. Juni 1882.) 
7. gi sö-Belannt vom Mai 
den Aerlr zwischen dem anh Aä- und it% Schwei- 
zerischen Eidgenossenschaft betr. 
  
Das mit der Negierungebekamimachung. vom 24. Februar l. Is., den zwischen 
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterm 27. April 1876 
abgeschlossenen Niederlassungsvertrag und das Zusatrotokoll vom 21. Dezember 1881 
zu diesem Vertrage betreffend, (Ges. S. von 1882 S. 1) veröffentlichte Verzeichniß der 
schweizerischen Behörden, welche zur Ausstellung von Erklärungen und Anerkenntnissen 
über die Staatsangehörigkeit in der Schweiz befugt sind, ändert sich insoweit, als an 
Stelle von Locarno gegenwärtig Bellinzona der Sitz der Direktion der Zentralpolizei des 
Kantons Tessin is. 
Dies wird andurch bekannt gemacht. 
Greiz, am 13. Mai 1882 
Furstlic Reuß-Pl. Landeeregierung. 
v. Geldern-Crispen dorf 
i. V. 
C. Perthes. 
§. Regi §Bekanntmach vom 13. Mai 1882, 
eine Aenderung des §. 20 der Ausführungsinstruktion zu dem Neichsgesetze 
vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen 
betreffend. 
Der Vundesrath hat in seiner Sibung vom "124. Ahril dieses Jahres beschlossen, 
daß der letzte Absatz von F. 20 der — in der hierländischen Gesetzsammlung vom Jahre 
1881 S. 33 ff. abgedrucklen — Ausführungsinstruktion zu dem Reichegesete vom 
23. Juni 1880 über die Abwehr und niereracung von Viehsenchen zu streichen und 
durch nechstebend Bestimmung zu ersetzen ist: 
Wenn Hunde der Penne dieses Paragraphen zuwider zur umher-
	        
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