Gesctssammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 1. Juni 1882.)
7. gi sö-Belannt vom Mai
den Aerlr zwischen dem anh Aä- und it% Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft betr.
Das mit der Negierungebekamimachung. vom 24. Februar l. Is., den zwischen
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterm 27. April 1876
abgeschlossenen Niederlassungsvertrag und das Zusatrotokoll vom 21. Dezember 1881
zu diesem Vertrage betreffend, (Ges. S. von 1882 S. 1) veröffentlichte Verzeichniß der
schweizerischen Behörden, welche zur Ausstellung von Erklärungen und Anerkenntnissen
über die Staatsangehörigkeit in der Schweiz befugt sind, ändert sich insoweit, als an
Stelle von Locarno gegenwärtig Bellinzona der Sitz der Direktion der Zentralpolizei des
Kantons Tessin is.
Dies wird andurch bekannt gemacht.
Greiz, am 13. Mai 1882
Furstlic Reuß-Pl. Landeeregierung.
v. Geldern-Crispen dorf
i. V.
C. Perthes.
§. Regi §Bekanntmach vom 13. Mai 1882,
eine Aenderung des §. 20 der Ausführungsinstruktion zu dem Neichsgesetze
vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
betreffend.
Der Vundesrath hat in seiner Sibung vom "124. Ahril dieses Jahres beschlossen,
daß der letzte Absatz von F. 20 der — in der hierländischen Gesetzsammlung vom Jahre
1881 S. 33 ff. abgedrucklen — Ausführungsinstruktion zu dem Reichegesete vom
23. Juni 1880 über die Abwehr und niereracung von Viehsenchen zu streichen und
durch nechstebend Bestimmung zu ersetzen ist:
Wenn Hunde der Penne dieses Paragraphen zuwider zur umher-