Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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lungen, so ist von ihm die Hülfe des Landrathsamtes nachzusuchen, welches entsprechende 
Verfügungen erläßt und dieselben im geeigneten Zwangswege durchföhrt. 
26. 
Kommen bei solchen Vorgängen oder bei sonstigem amtlichen Verkehre des Lan- 
desthierarztes mit Personen aus dem Publikum von Seiten solcher erhebliche Ungebühr- 
nisse gegen die amtliche Autorität des Landesveterinärbeamten vor, so ist dieser befugt, 
in Gemäßheit von §. 5 Abs. 3 des Landesgesehes vom 3. Juli 1879 Ordnungsstrafen 
bis zum Betrage von 6 Mark gegen jeden Schuldigen zu verfügen. 
Der Landesthicrarzt hat 60 bei solchen Vorgängen stets einer angemessenen Hal- 
lung und Ausdrucksweise zu befleißigen, die ekwa bestimmte Ordnungsstrafe dem Be- 
troffenen deutlich zu eröffnen, die Strafverfügung mit Angabe des Jahres, Monatstages, 
des Anlasses und der betroffenen Person zu seinen Akten zu vermerken und wenn die 
Strafe nicht in größter Kürze erlegt werden sollte, Vollstreckung im Verwaltungswege 
beim Fürstlichen Landrathöamte schristlich zu beantragen. 
erden Orduungsstrafen dieser Art direkt an den Landesthierarzt erlegt, so hat 
er dieselben mittelst Lieferscheines an Fürstliche Landeskasse abzuführen. 
29. 
Der Landesthierarzt hat fernerhin noch die Amtspflicht, auf Anordnung Fürst- 
licher Landesregierung sich auch der Aussicht über die Desinfektion der zum Viehtrans- 
porte verwendeten Eisenbahnwagen zu unterziehen, möge das bezügliche Reinigungsver- 
lahren (Deinficirung) auf Grund des Hundesdesbe, Maßregeln gegen die Rinderpest 
betreffend vom 7. April 1869, des Reichsgesees, die Abwehr und Unterdrückung der 
Viehseuchen betreffend vom 23. Juni 1880, beziehentlich auf Grund einschlägiger Aus- 
führungsbestimmungen oder auch anderer Vorschrisien besonders angeordnet sein, oder nach 
Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh- 
beförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1376, oder bezüglicher Ausführungs- 
bestimmungen oder aber nach anderen Vorschriften von den Eisenbahnverwaltungen ohne 
besonern Inerbung bewirkt werden. 
Die vom bandesthierarzie zu beaufsichtigenden Desinfektionsstationen werden ihm 
besonders von Fürstlicher Landesregierung bezeichnet. 
Auf die Aurälhlichkeit der Beaufsichtigung des von den Eisenbahnverwaltungen 
vorzunehmenden Deoinfeklionsverfahrens, beziehentlich auf einc nach den obwaltenden Um- 
ständen angezeigte Erweiterung und Verschärfung der betreffenden Veranstaltungen hat 
aber der Landesthierarzt die Fürstliche Landesregierung mittelst gutachtlichen Berichtes 
aufmerksam zu machen. 
Ueber ordnungsmähig vorgenommene regelmäßige Revisionen von Desinfektions- 
slationen und über dabei wahrgenommene Mängel und Uebelstände hat der VLandeothier- 
arzt halbjährlich au Fürstliche Landcsregierung zu berichten, in Fällen dringender Abhülfe 
aber sofort Anzeige an dieselbe zu erstatten. 
30. 
K.
	        
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