Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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dem Landesthierarzte von einer Landesbehörde aufgetragenen Untersuchung erforderlich 
waren, werden demselben auf Nachweisung des seinerseits bestrittenen Verlags jedenfalls 
aus der Verlagskasse der betreffenden Jaharte erstattet. 
33. 
Wird der bandesthierarzt in einem Prozesse Seiten einer Partei als Sachverstän- 
diger benannt, und kann er in Bektracht der Beslimmung unter Abschnitt 17 dieser In- 
struktion die Thätigkeit eines solchen in Folge Parteibenennung übernehmen, so hat er (ab- 
gesehen von dem in 8. 14 der Reichsgebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
bezeichneten Falle) der Partei gegenüber, die ihn benannt hat, Lchbfwerständlichen Auspruch 
auf Gewähr der gesetzlichen Gebühren und ctwaige Reiseaufwandsvergütn 
Auf eine auch nur vorschußweise Gewähr dieser Vergütung aus Scheteminenn hat 
der bandeoibserarn jedoch keinen Ansprn 
Die Abänderung und gutihe bieser IJustruktion bleibt ausdrücklich vorbehalten. 
Greiz, den 9. September 18 
Fürsllich Naß Fl. saundegregieung 
C. Perthes. 
i s-Bekanntmach om 25. Mai 1 
den aWien M Furstenthums Reuß Aelterer geina zu der AnlsSpung 
kasse für im Feuerlöschdienste Verunglückte betr. 
Nachdem für das Frrstenthum Neuß Aelterer Linie der Beilritt zur Unterstützungs- 
kasse für im Feuerlöschdienste Verunglückte erfolgt ist, welche für die Bezirke der Land- 
Feuersocietät des Herzogthums Sachsen und der Magdeburgischen Land-Feuersocietät ein- 
schließlich der Fürstenthümer Reuß Jüngerer Linie, Schwarzburg-Rudolstadt und Schworz= 
burg-Sondershausen auf Grund der nachstehenden Vereinbarung vom 14. December 1871 
besteht und welcher die Herzogliche Landesbrandversicherungsanstalt zu Gotha, das Herzog- 
thum Coburg, die Provinzial-Städie-Feuersocielät der Provinz Sachsen mittelst der weiter 
im Nachstehenden abgedruckten Nachträge vom 6. December 1872. 9. März 1876 und 
4. Mai 1877 beigetreten sind, so wird Solches unter Veröffentlichung der Vereinbarung, 
der ebengedachten Nachträge und des vierten, den Beitrikt des Fürstenthumes Reuß Ael- 
terer Linie und der Rierschaltlcch Feuer- Sociectät des Fürftenthums Halberstadt betreffen- 
den Nachtrages vom 11. I. Mts. hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß der 
Beitrag des Fürstenthums Neuß Aelterer Linie mit Zustimmung des Landtages — na 
Feststellung bezüglicher Theil-Leistungen einzelner Gemeindekassen und in Berücksichtigung 
derselben — auf die Fürstliche Landeskasse übernommen worden ist. 
Zugleich wird mit Bezug auf F. 3 der nachstehenden Vereinbarung bekannt ge- 
geben, daß nach einer vom Ausschusse der Unterstühgungskasse in der Sitzung vom 
20. September 1878 vorläufig gefaßten Entschließung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit 
der Verunglückten 6 Monate lang die volle Unterstühzung und auf weitere 18 Monate 
der hälftige Unterstützungsbelrag gewährt, nach deren Abfluß aber eine weitere Unter- 
stütung nicht geleistet werden, endlich die für einzelne Tage (nicht volle Wochen)
	        
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