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zu zahlende Unterstützung on einen Verheiratheten mit 1 Mk. 70 Pf. pro Tag und an
einen Unverheiratheten mil 1 Me 15 Pfl. pro Tag berechnet werden solle.
Greiz, am 25. Mai l
Fürstlich Naf- Kl. Landesregierung.
C. Perthes.
Vereinbarung
wegen Errichtung einer Unterstützungskasse für im Feuerlöschdienste Verun-
glückte für die Bezirke der Land-Feuer-Socictät des Herzogthums Sachsen
und der Magdeburgischen Land-Feuer-Societät einschließlich der Fürsten-
thümer Reuß j. L., Schwarzburg-Nudolstadt und Sondershausen.
8.1
Es wird eine Unterstũtungskasse für solche Personen oder die Erben solcher Per-
sonen gebildet, welche in den Bezirken der Land--Feuer-Socictät des Herzogthums Sʒn
und der Magdeburgischen vand-Feuer-Societät einschließlich der Fürslenthümer Reuß j.
Schwarzburg- Rudosstadt und Sondershausen in Ausübung des Feuerlöschdienstes oder ".
den augeordneten Uebungen dazu körperlich beschädigt und dadurch zeitig oder dauernd
arbeitsunfähig werden oder ums Leben kommen.
5. 2.
Diese Untersiihungebss wird dunc ehelmahige Beiträge gebildet, welche zunächst
für die 6 Jahre von 1871 bis 1876 seite
der Meurgischen sssn- . ...22.·-Thlk
der Land-Feuer-Socielät des Herzogthums Sachsen 225 „
Summa 450 Thlr.
jährlich betragen sollen.
5. 3.
Die Regeln für die Verwendung kan gonde sollen solgende sein, ohne dem Er-
messen der cbetende Behörde (§. 4) vorzugr
ei Krankheit und Arbeiteingeh oteir erhält ein Verheiratheter 4 Thlr. pro
Maan ein Unverheiratheter 22; Thlr. In Todesfällen erhalten die Hin-
terbliebenen
eines Verheiratheten 10°, e:
eines Unverheiratheten 2
h. Die Auszahlung der laufenden krn a on gelche wöchentlich, die
Unterstühung an Hinterbliebene sofort nach dem Abl
. Die Ansprüche auf Unterstüzung gehen verloren, Waier Tolluhuheit, Fahr-
lässigkrit oder Trunkenheit die Schuld erlittener Schädigung tragen, oder
wenn nicht binreichend erwiesen ist, daß die erliltlene Schädigung wirklich im
Dienste oder in Folge dessen eingetreten ist.