Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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zu zahlende Unterstützung on einen Verheiratheten mit 1 Mk. 70 Pf. pro Tag und an 
einen Unverheiratheten mil 1 Me 15 Pfl. pro Tag berechnet werden solle. 
Greiz, am 25. Mai l 
Fürstlich Naf- Kl. Landesregierung. 
C. Perthes. 
  
Vereinbarung 
wegen Errichtung einer Unterstützungskasse für im Feuerlöschdienste Verun- 
glückte für die Bezirke der Land-Feuer-Socictät des Herzogthums Sachsen 
und der Magdeburgischen Land-Feuer-Societät einschließlich der Fürsten- 
thümer Reuß j. L., Schwarzburg-Nudolstadt und Sondershausen. 
8.1 
Es wird eine Unterstũtungskasse für solche Personen oder die Erben solcher Per- 
sonen gebildet, welche in den Bezirken der Land--Feuer-Socictät des Herzogthums Sʒn 
und der Magdeburgischen vand-Feuer-Societät einschließlich der Fürslenthümer Reuß j. 
Schwarzburg- Rudosstadt und Sondershausen in Ausübung des Feuerlöschdienstes oder ". 
den augeordneten Uebungen dazu körperlich beschädigt und dadurch zeitig oder dauernd 
arbeitsunfähig werden oder ums Leben kommen. 
5. 2. 
Diese Untersiihungebss wird dunc ehelmahige Beiträge gebildet, welche zunächst 
für die 6 Jahre von 1871 bis 1876 seite 
der Meurgischen sssn- . ...22.·-Thlk 
der Land-Feuer-Socielät des Herzogthums Sachsen 225 „ 
Summa 450 Thlr. 
jährlich betragen sollen. 
5. 3. 
Die Regeln für die Verwendung kan gonde sollen solgende sein, ohne dem Er- 
messen der cbetende Behörde (§. 4) vorzugr 
ei Krankheit und Arbeiteingeh oteir erhält ein Verheiratheter 4 Thlr. pro 
Maan ein Unverheiratheter 22; Thlr. In Todesfällen erhalten die Hin- 
terbliebenen 
eines Verheiratheten 10°, e: 
eines Unverheiratheten 2 
h. Die Auszahlung der laufenden krn a on gelche wöchentlich, die 
Unterstühung an Hinterbliebene sofort nach dem Abl 
. Die Ansprüche auf Unterstüzung gehen verloren, Waier Tolluhuheit, Fahr- 
lässigkrit oder Trunkenheit die Schuld erlittener Schädigung tragen, oder 
wenn nicht binreichend erwiesen ist, daß die erliltlene Schädigung wirklich im 
Dienste oder in Folge dessen eingetreten ist.
	        
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