Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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III. Nachtrag 
zu der Vereinbarung wegen Errichtung einer Unterstützungskasse für 
im Feuerlöschdienst Verunglückte vom 14. December 1871. 
  
8. 1. 
Der Vereinbarung vom 14. December 1871, welcher nach dem I. Nachtrage vom 
6. December 1872 vom 1. Januar 1873 ab die Herzogliche Landes-Brand-Versicherungs- 
Anstalt zu Gotha und nach dem II. Nachtrage vom d. März 1876 vom 1. Januar 1876 
ab das Herzogthum Coburg beigetreten ist, tritt ferner, nach dem Beschlusse des Sächsi- 
schen Provinzial-Landtages, vom 1. Jannar 1877 ab die Provinzial Städte-Feuer-Socie- 
tät der Provinz Sachsen unter folgenden Maßgaben bei. 
Die gedachte Societät zahlt zu der Unterstühmngskasse. jährlich einen Beitrag von 
Sechshunderlfünfundsiebenzig Mark (esr. §. 2 der Vereinbarung. 
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Die Bestimmungen des §F. 1 der Vereinbarung finden auf die Provinzial-Städte- 
Feuer-Societät dergestalt Anwendung, daß im Bczirk derselben Unterstützungen aus der 
Kasse für Verunglückungen bei Vränden nur dann gezahlt werden, wenn das Interesse 
der Societät an den Bränden betheiligt ist. 
. 4. 
Die Sotietät wird im Ausschusse (F. b ibid.) durch einen Depulirten vertreten. 
Das wird hiermit Namens der verbundenen Anstalten 2c. zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Merseburg, am 4. Mai 1877. 
Der Borsitzende des Ausschusses der Unterstützungskasse für im 
Feuerlöschdienste Berunglückte. 
(gez.) v. Hülsen, 
General-Direktor der Land-Fruer-Societät des Hergoglhums Sachsen. 
IV. Nachtrag 
zu der Vereinbarung wegen Errichtung einer Unterstützungskasse für 
im Feuerlöschdienste Verunglückte vom 14. Dezember 1871. 
. 1. 
Der Vereinbarung vom 14. * 1871, welcher nach dem I. Nachtrage vom 
6. Dezember 1872 vom 1. Januar 1873 ab die Herzogliche Landes-Vrandversicherungs- 
Anstalt zu Gotha, nach dem II. Nachtrage vom 9. März 1876 vom 1. Januar 1876 
ab das Herzogthum Coburg und nach dem Ill. Nachtrage vom 4. März 1877 vom 
1. Jannar 1677 ab die Provinzial-Städte-Feuer-Societät der Provinz Sachsen beige- 
treten sind, treten ferner vom 1. Januar 1882 ab 
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