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Die bezüglich eines Zuchistieres von der Prüfungskommission erfolgte Zulässigkeits-
erklärung ist von dem Tage der in 8. 8 vorgeschriebenen Bekanntmachung auf ein Jahr
gültig; auch ist dem Stierhalter Behufs seiner Legitimation den Polizeibeamten gegenüber
eine Bescheinigung über die Zulassung seines Stieres zum Decken von der Kommission
auszustellen.
Erklärt die Prüfungskommission einen Juchtstier für untauglich, so darf derselbe
zur Zucht nicht weiter verwendet werden.
§. 8.
Die Ergebnisse der Prüsung sind von der Kommission unter genauer Angabe der
Race, der Größe, der Farbe und des Alters, sowie der Besiczer der untersuchten Zucht-
stiere in ein, Jahr und Tag der vorgenommenen Prüfung zeigendes, mit den Unterschriften
der Kommissionsmitglieder zu versehendes Verzeichniß einzutragen. Dasselbe ist sofort
nach dem Tage des Prüfungstermines von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bei
dem Landrathsamte einzureichen. Lebteres bringt das Verzeichniß der für tauglich er-
klärten Zuchtstiere unter Angabe der Ansstellungsorte derselben durch das Amtöblatt
zur öffentlichen Kenntniß.
8. 9.
Die Besiher nicht geprüster oder von der Prüfungskommission verworfener oder
solcher Stiere, für welche die Erlaubniß zum Bedecken der Kühe abgelaufen ist, verfallen,
wenn sie von denselben fremde Kühe bedecken lassen, für jeden Contraventionsfall in eine
Strafe von 10 bis 30 Mark. ·
Aus den zur Landeskasse fließenden Strafgeldern, sowie den 8. 10 gedachten
Gebühren ist ein Fonds zu bilden, aus welchem die §. 3 erwähnten Reisekosten bestritten
werden, wöhrend die elwa sich ansammelnden Ueberschüsse desselben von Zeit zu Zeit nach
näherer Beslimmung der Fürstlichen Landeoregierung zur Prämürung für die besten im
Fürstenthum gehaltenen Zuchtstiere zu verwenden sind.
S. 10.
Für die Untersuchung eines Stieres am Terminstage hat der Besitzer, wenn der
Stier als tanglich befunden wird, eine Gebühr von 1 Mark und wenn die Untersuchung
außer dem Termiustage erfolgt (5. 5), eine Gebühr von 6 Mark an die Präfungs-
kommission zu entrichten.
Diese Gebühren fließen in den §. 9 gedachten Fonds bei Fürstlicher Landeskasse.
Im Uebrigen wird von den Prüfungskommissionen möglichste Hinwirkung darauf
erwartet, daß nur vorzüglich tüchtige, zur Verbesserung der Rindviehzucht geeignete Stiere
gehalten werden.
Greiz, den 1. Juli 1882.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.