Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Die bezüglich eines Zuchistieres von der Prüfungskommission erfolgte Zulässigkeits- 
erklärung ist von dem Tage der in 8. 8 vorgeschriebenen Bekanntmachung auf ein Jahr 
gültig; auch ist dem Stierhalter Behufs seiner Legitimation den Polizeibeamten gegenüber 
eine Bescheinigung über die Zulassung seines Stieres zum Decken von der Kommission 
auszustellen. 
Erklärt die Prüfungskommission einen Juchtstier für untauglich, so darf derselbe 
zur Zucht nicht weiter verwendet werden. 
§. 8. 
Die Ergebnisse der Prüsung sind von der Kommission unter genauer Angabe der 
Race, der Größe, der Farbe und des Alters, sowie der Besiczer der untersuchten Zucht- 
stiere in ein, Jahr und Tag der vorgenommenen Prüfung zeigendes, mit den Unterschriften 
der Kommissionsmitglieder zu versehendes Verzeichniß einzutragen. Dasselbe ist sofort 
nach dem Tage des Prüfungstermines von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bei 
dem Landrathsamte einzureichen. Lebteres bringt das Verzeichniß der für tauglich er- 
klärten Zuchtstiere unter Angabe der Ansstellungsorte derselben durch das Amtöblatt 
zur öffentlichen Kenntniß. 
8. 9. 
Die Besiher nicht geprüster oder von der Prüfungskommission verworfener oder 
solcher Stiere, für welche die Erlaubniß zum Bedecken der Kühe abgelaufen ist, verfallen, 
wenn sie von denselben fremde Kühe bedecken lassen, für jeden Contraventionsfall in eine 
Strafe von 10 bis 30 Mark. · 
Aus den zur Landeskasse fließenden Strafgeldern, sowie den 8. 10 gedachten 
Gebühren ist ein Fonds zu bilden, aus welchem die §. 3 erwähnten Reisekosten bestritten 
werden, wöhrend die elwa sich ansammelnden Ueberschüsse desselben von Zeit zu Zeit nach 
näherer Beslimmung der Fürstlichen Landeoregierung zur Prämürung für die besten im 
Fürstenthum gehaltenen Zuchtstiere zu verwenden sind. 
S. 10. 
Für die Untersuchung eines Stieres am Terminstage hat der Besitzer, wenn der 
Stier als tanglich befunden wird, eine Gebühr von 1 Mark und wenn die Untersuchung 
außer dem Termiustage erfolgt (5. 5), eine Gebühr von 6 Mark an die Präfungs- 
kommission zu entrichten. 
Diese Gebühren fließen in den §. 9 gedachten Fonds bei Fürstlicher Landeskasse. 
Im Uebrigen wird von den Prüfungskommissionen möglichste Hinwirkung darauf 
erwartet, daß nur vorzüglich tüchtige, zur Verbesserung der Rindviehzucht geeignete Stiere 
gehalten werden. 
Greiz, den 1. Juli 1882. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
 
	        
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