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— vom 18. Juli 1882,
anlang 3 die Anwendung des durch das Gesetz vom 25. Februar 1873
enrflhr Submissionsverfahrens auf Untersuchungen wegen Zuwider-
handlungen gegen das die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zoll-
gebietes mit dem Auslande betreffende Neichsgesetz vom 20. Juli 1879.
Unter Hinweis auf das Reichsgesetz vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik
des Waarenverkehrs des Deutschen Zollgebiets mit dem Auslande (Reichsgesebl. S. 26 fl.)
sowie auf die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen (Seite 676 fl.
und 855 ff. des Centralblattes für das Deutsche Neich vom Jahre 1879) wird zur Nach-
achtung hierdurch Folgendes bekannt gemacht:
Da nach F. 17 des gedachten Reichsgesetzes vom 20. Juli 1879 in Betreff der
Feststellung und Untersuchung der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ge-
sebes und der dazu erlassenen Ausführungsbeslimmungen, sowie wegen der hierauf zu
erlassenden Entscheidungen die Vorschriften zur Anwendung kommen, nach welchen sich
das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze regelt, so wird auf Grund
der für das Fürstenthum geltenden Beslimmungen des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838
35 ff. die Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Reichogesetz vom 20. Juli
1879 und die Auoführungsbestimmungen zu diesem, soweit und solange die Untersuchung
nicht nach F. 34 des Gesetzes vom 1. Mai 13838 vor die Gerichte gehört, in dem Ver-
waltungswehe von der Bezirkosenerstelle für rdrede Steuern — dem Steueramte bez.
der Steuerreceplur — geführt. Die Entscheidung in der ersten Instanz steht dem
Generalinspeltor des Thüringischen Zoll. und Handels-Vereins zu.
Das Geseh vom 25. Februar 1873, die Einführung “ Submissionsverfahrens
in 3untersuchungen betreffend, findet auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Reichs-
gese# vom 20. Juli 1879 Anwendung.
Greiz, am 18. Juli 1882. "
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.