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MRegierongs, Verordnung vom 23. August 18
die * es Schutzes im Bau befindlicher Eisahmen Fgeniter
dem Publikum betreffend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zum Schutze im Bau begriffener
Eisenbahnen und ihres Zubehörs, da sich frühere im gleichen Betreffe erlassene Bestimm-
ungen als unzureichend für den dabei verfolgten Zweck erwiesen haben, hiermit verordnet,
was folgt:
S. 1
Das Betreten und Begehen im Bau begriffener Eisenbahnstrecken und der Zu-
behörungen derselben, als der Werkplätze, Baugerüste u. s. w., nicht minder das Fahren,
Reiten und Viehtreiben auf den Ersteren ist, wenn nicht die Bauverwaltung besondere
Erlaubniß dazu ertheilt hat, verboten.
. 2.
Die für das Publikum beslimmten Uebergänge dürfen nur dann passirt werden,
wenn die angebrachten Verschlußvorrichtungen geöffnet find.
S. 3.
Es ist verboten, die Verschluß- und Absperrungsvorrichtungen sowie die Einfrie-
digungen des Bahnareales zu öffnen, zu übersteigen oder zu überspringen.
. 4.
Zuwiderhandlungen gegen die vediccuden Bestimmungen werden, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist und vorbehält-
lich des Anspruches auf den ekwa nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes begrün-
deten Schadenersab, mit einer Oeldbuße von
r Mark,
welche jedoch im Wiederholungofalle 0vt anf
Dreißig Mark
erhöht werden kann, geahndet.
Die durch Dienstkleidung oder andere Dienstabzeichen kenntlich gemachten Bahn-
aussichtsbeamten sind berechtigt, von dem auf frischer That betroffenen Uebertreter die in
§. 4 bestimmte Geldbuße von Einer Mark gegen auszuhändigende Ouitlung für die
Fürstliche Landeökasse sofort zu erheben. Falls dagegen eine höhere Sirafe in Frage
kommt, ist Seiten der Bauverwaltung Anzeige an das örtlich zuständige Amtsgericht zu
erstatten. Auch sind die Bahnaussichtsbeamten ermächtigt, — wenn der Betroffene die
sofortige Erlegung der Buße von Einer Mark sowie die Bestellung einer angemessenen
Sicherheit verweigert oder eine höhere Strafe verwirkt hat und wenn er weder persönlich
bekannt ist, noch sich über Namen, Stand und Wohnort sofort in genügendem Maaße
ausweist, — denselben vorläufig festzunehmen. Enthält die strafbare Handlung zugleich
ein Verbrechen oder ein nach dem Strafgesebuche strasbares Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.