Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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MRegierongs, Verordnung vom 23. August 18 
die * es Schutzes im Bau befindlicher Eisahmen Fgeniter 
dem Publikum betreffend. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zum Schutze im Bau begriffener 
Eisenbahnen und ihres Zubehörs, da sich frühere im gleichen Betreffe erlassene Bestimm- 
ungen als unzureichend für den dabei verfolgten Zweck erwiesen haben, hiermit verordnet, 
was folgt: 
S. 1 
Das Betreten und Begehen im Bau begriffener Eisenbahnstrecken und der Zu- 
behörungen derselben, als der Werkplätze, Baugerüste u. s. w., nicht minder das Fahren, 
Reiten und Viehtreiben auf den Ersteren ist, wenn nicht die Bauverwaltung besondere 
Erlaubniß dazu ertheilt hat, verboten. 
. 2. 
Die für das Publikum beslimmten Uebergänge dürfen nur dann passirt werden, 
wenn die angebrachten Verschlußvorrichtungen geöffnet find. 
S. 3. 
Es ist verboten, die Verschluß- und Absperrungsvorrichtungen sowie die Einfrie- 
digungen des Bahnareales zu öffnen, zu übersteigen oder zu überspringen. 
. 4. 
Zuwiderhandlungen gegen die vediccuden Bestimmungen werden, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist und vorbehält- 
lich des Anspruches auf den ekwa nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes begrün- 
deten Schadenersab, mit einer Oeldbuße von 
r Mark, 
welche jedoch im Wiederholungofalle 0vt anf 
Dreißig Mark 
erhöht werden kann, geahndet. 
Die durch Dienstkleidung oder andere Dienstabzeichen kenntlich gemachten Bahn- 
aussichtsbeamten sind berechtigt, von dem auf frischer That betroffenen Uebertreter die in 
§. 4 bestimmte Geldbuße von Einer Mark gegen auszuhändigende Ouitlung für die 
Fürstliche Landeökasse sofort zu erheben. Falls dagegen eine höhere Sirafe in Frage 
kommt, ist Seiten der Bauverwaltung Anzeige an das örtlich zuständige Amtsgericht zu 
erstatten. Auch sind die Bahnaussichtsbeamten ermächtigt, — wenn der Betroffene die 
sofortige Erlegung der Buße von Einer Mark sowie die Bestellung einer angemessenen 
Sicherheit verweigert oder eine höhere Strafe verwirkt hat und wenn er weder persönlich 
bekannt ist, noch sich über Namen, Stand und Wohnort sofort in genügendem Maaße 
ausweist, — denselben vorläufig festzunehmen. Enthält die strafbare Handlung zugleich 
ein Verbrechen oder ein nach dem Strafgesebuche strasbares Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
	        
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