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10 Mark und von Swiheitestafen. rrest) bis zum Maße von 3 Tagen in Bezug auf
Mitglieder der Gendarmerie handelt.
Zu Handhabung der unmittelbaren Aufsicht über die Mitglieder der Gendarmerie
ist der Wachtmeister bestimmt. Er überwacht das Verhalten und die Dienstleistungen
derselben unbeschadet der -2•7½ der vorgesetzten Dienstbehörden und erstattet dem
Fürstlichen Landrathsamte in dieser Bczichung regelmäßige, durch seine Instruktion näher
bestimmte und auf Erfordern der vorgesetzten Behörden besondere Rapporte.
S. 6.
Die der Fürstlichen Landesregierung zustehende Disciplinargewalt übt dsr Wacht-
meister kraft hiermit gegebenen allgemeinen Austrags gegenüber den Gendarmen insoweit
aus, als es sich um Ertheilung von Warnungen, von Verweisen und um Verfügung von
Geldstrafen im Betrage von 1 bis 3 Mark, von Freiheitsstrafen (Arrest) bis zum Zeit-
maße von 24 Stunden handelt.
. 7.
Einer jeden disciplinarischen Strafverfügung, sowohl des Hürstlichen Landraths-
amts als des Wachtmeisters, hat eine summarische schriftlich zu bekundende Erörterung
des Falles vorauszugehen.
S. 8.
Alle Fälle, in denen das Fürstliche Landrathsamt oder der Wachtmeisler Disciplinar=
strafen gegen Mitglieder der Gendarmerie anorduct, sind beziehungsweise durch Vermitle-
lung des Fürstlichen Landrathsamtes an Bürstliche Landeoregierung unverweilt zu berichten.
Der Wachtmeister hat über jeden Fall einer von ihm angeordnelen Diseiplinarstrafe an
Fürstliches Landrathsamt zu rapportiren.
. 9.
Gegen Gendarmen zu richtende Disciplinarstrafen, die über das unter 88. 4 und
6 bemerkte Maß hinausreichen, und solche gegen den Wachtmeister können nur von
Fürstlicher Landesregierung verfügt werden.
Des Näheren werden die biensidhen Obliegenheiten und Befugnisse der Gen-
darmen und des Wachtmeisters (vgl. §. 1), ebenso die dienstlichen Verhällnisse der Gen-
darmen und des Wachtmeisters gegenüber den vorgesetzten Behörden, endlich die dienst-
liche Stellung des Wachtmeisters gegenüber den Gendarmen durch allgemein kund zu
ebende Dienstanweisungen oder durch sonstige Anordnungen der Fürstlichen Landesregie-
rung bestimmt.
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Diese Verordnung tritt mi dem d September dieses Jahres in Kraft.
Greiz, den 26. August 1882.
Furstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.