Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Negi o.Bekanntmach i 28. August 1882, 
die Dienstanweisung für die Fürstliche Ginnenprie sowie für den mit 
deren Führung beauftragten Wachtmeister betreffend. 
  
  
Nadstehend wird die Dienstanweisung 
für die Fürstliche Gendarmerie, 
) für den mit drnen Führung beauftragten Wachtmeister 
bei dem Interesse, welches für deren Kenntniß sowohl bei Behörden, als in weiteren 
Kreisen der Bevölkerung besteht, hiermit zur entsprechenden Nachachtung bekannt gemacht. 
Greiz, am 28. August 1882. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Dienstauweisung 
für die Fürstliche Gendarmerie. 
8. 1. 
Der Gendarm hat den ehrenvollen Beruf, die öffentlichen Behörden bei Aufrecht- A 
erhallung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Ruhe im Lande, ebenso # 
auch in Rücksicht auf die Erhaltung der Sicherheit sowohl des Staates und des öffent- 
lichen Zustandes, als der einzelnen Personen in Ansehung des Lebens, der Gesundheit, der 
persönlichen Freiheit und des Eigenthums zu unterstützen, gleichviel ob diese Sicherheit 
durch Naturereignisse (Wasser= oder Feuersgefahr, Loslösung von Bodenstücken, Einsturz 
von Häusern, Herabsallen harter Gegenstände u. s. w.) durch Thiere oder durch meusch- 
liche Handlungen gefährdet wird. Er hat das zur Abwehr und Minderung solcher Ge- 
fahren dienlich Scheinende, soweit dies innerhalb seines Berufskreises für ihn thunlich ist, 
beziehungsweise in Gemäßheil beslchender Vorschriften nach bester Erlenntniß und besten 
Krästen vorzunehmen und, soweit jene Sicherheit durch menschliche Thätigkeit gefährdet 
oder geslört erscheint, anf Vechuce der nachtheiligen und auf Ermittelung der 
strafba reu Handlungen, sowie auf Entdeckung der Thäter seine eruste Sorgfalt zu richten. 
Die Befolgung der zum Schupte des öffentlichen Eigenthune (des Slaates, der Ge- 
meinden, der Eisenbahnunternehmungen u. s. w.) und der Erhebung öffeutlicher Abgaben 
erlassenen Gesehe und sonstigen Vorschristen hat er innerhalb des Bereiches seiner dienst- 
lichen Thäligkeit zu überwachen. 
Daneben hat der Gendarm auch in wohlfahrtspolizeilicher Hiusicht thätig zu sein 
und zu dem Ende die Befolgung der diesfalls beslehenden Vorschriften mit zu überwachen 
und wahrgenommenen Uebelständen seine Aufmerksamkeit zu schenken (vergl. §. 9 c. d. 
88. 25. 27. 28 dieser Dienstanweisung). 
7. 
eniciuer 
Um i der 
2 S 45 
Gendarmen.
	        
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