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Negi o.Bekanntmach i 28. August 1882,
die Dienstanweisung für die Fürstliche Ginnenprie sowie für den mit
deren Führung beauftragten Wachtmeister betreffend.
Nadstehend wird die Dienstanweisung
für die Fürstliche Gendarmerie,
) für den mit drnen Führung beauftragten Wachtmeister
bei dem Interesse, welches für deren Kenntniß sowohl bei Behörden, als in weiteren
Kreisen der Bevölkerung besteht, hiermit zur entsprechenden Nachachtung bekannt gemacht.
Greiz, am 28. August 1882.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Dienstauweisung
für die Fürstliche Gendarmerie.
8. 1.
Der Gendarm hat den ehrenvollen Beruf, die öffentlichen Behörden bei Aufrecht- A
erhallung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Ruhe im Lande, ebenso #
auch in Rücksicht auf die Erhaltung der Sicherheit sowohl des Staates und des öffent-
lichen Zustandes, als der einzelnen Personen in Ansehung des Lebens, der Gesundheit, der
persönlichen Freiheit und des Eigenthums zu unterstützen, gleichviel ob diese Sicherheit
durch Naturereignisse (Wasser= oder Feuersgefahr, Loslösung von Bodenstücken, Einsturz
von Häusern, Herabsallen harter Gegenstände u. s. w.) durch Thiere oder durch meusch-
liche Handlungen gefährdet wird. Er hat das zur Abwehr und Minderung solcher Ge-
fahren dienlich Scheinende, soweit dies innerhalb seines Berufskreises für ihn thunlich ist,
beziehungsweise in Gemäßheil beslchender Vorschriften nach bester Erlenntniß und besten
Krästen vorzunehmen und, soweit jene Sicherheit durch menschliche Thätigkeit gefährdet
oder geslört erscheint, anf Vechuce der nachtheiligen und auf Ermittelung der
strafba reu Handlungen, sowie auf Entdeckung der Thäter seine eruste Sorgfalt zu richten.
Die Befolgung der zum Schupte des öffentlichen Eigenthune (des Slaates, der Ge-
meinden, der Eisenbahnunternehmungen u. s. w.) und der Erhebung öffeutlicher Abgaben
erlassenen Gesehe und sonstigen Vorschristen hat er innerhalb des Bereiches seiner dienst-
lichen Thäligkeit zu überwachen.
Daneben hat der Gendarm auch in wohlfahrtspolizeilicher Hiusicht thätig zu sein
und zu dem Ende die Befolgung der diesfalls beslehenden Vorschriften mit zu überwachen
und wahrgenommenen Uebelständen seine Aufmerksamkeit zu schenken (vergl. §. 9 c. d.
88. 25. 27. 28 dieser Dienstanweisung).
7.
eniciuer
Um i der
2 S 45
Gendarmen.