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c. über die Befolgung der Vorschristen, welche zur Verhütung von Unglücks-
sällen und Beschädigungen gegeben sind, z. B. über die Beachlung der
Brand-Verhütungs= und vöschordnung, die vorschriftsmäßige Verrichtung der
Tage-, Nacht- und Feuerwachen u. s. w. ein aufmerksames Auge zu haben,
Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften aber bei der zuständigen Polizei-
behörde (rücksichtlich der ländlichen Bezirke dem Fürstlichen Landrathsomte, rück-
sichtlich der städtischen dem Stadtgemeindevorstande) zur Anzeige zu bringen.
4. die Justiz= und die Verwaltungsbehörden des Landes, sowie die Gerichts-
vollzieher und etwaige andere Vollstreckungsbeamte bei Ausführung ron
Jwangollsreckungohandlungen — auch insoweit diese nicht Strassa
treffen —, die Gerichtsvollzieher aber besonders bei den von venlelben
auftragsgemäß zu vollziehenden Verhaftungen, Durchsuchungen, Einziehungs-
und Beschlagnahmehandlungen in den Zällen, in denen Widerfeylichkeit zu
besorgen oder schon eingetreten ist — in diesen Fällen jedoch nur auf gegebene
Veranlassung — angemessen zu unterstützen.
9.
Fernerhin hat der Gendarm die Hbliegenheit, ohne besondere Veranlassung 8. Thausleit
a. von dem auf verläßliche Weise zu seiner Kenntniß kommenden aiterten Gendarmen
ansteckender und leicht epidemisch werdender Krankheiten, wie Cholera, Menschen- kaiise n
blallern, Scharlach, Diphteritis, Flecktyphus, Unterleibstypbus, Masern, Kind- Beziehung
betfieber, auf Landorten dem Physikate, in dessen Vczirke sic gelegen sind,
baldigst Nachricht zu geben,
b. von Fällen einer sich unter Honshreren zeigenden Viehseuche (Milzbrand,
Tollwuth, ze der Pferde, Esel Maul= und Klauenseuche des Rindviehcs,
der Schafe, Ziegen, Szweite, #ngeenche des Rindviehes, Pockenseuche
unter Schafen, Feschnsfrah der Pferde, Bläschenausschiag derselben und
des Rindviehes, Räude der Pferde, Schafe u. s. w.) dem Fürstlichen Land-
rathsamte und, soweit solche Erscheinungen im Amtgerichtsbezirke Burgk
vorkommen, dem beauflragten Beamten daselbst, überdies dem Landesthierarzte
schleunige Anzeige zu erslatten, außerdem aber, wenn offenbar tolle Hunde
und von Tollwuth ergriffene Thiere im Stations-Bezirke frei umherlaufen,
deren sofortige Tödtung herbeizuführen oder selbst zu bewirken, zu welchem
lebteren Zwecke er sich am sichersten der Schrotpatrone für sein Schießgewehr
bedienen wird,
. auf die Erhaltung der öffentlichen Gebäude, Straßen, Brücken, Wege, Eisen-
bahnen, Telegraphen-, Telephon-Leilungen und sonstigen Verkehremiltel,
Baumpflanzungen, Alleen, Kanäle, Mauern, Barrièren, Umfriedigungen,
Wasserleitungen, Brunnen und überhaupt aller öffentlichen Anlagen ein serg-
sames Ange zu haben und nicht nur Beschädigungen au solchen Cdie bei
Wasserleitungen, Brunnen und Zierpflanzungen auch in Verunreinigungen
zu erblicken sind) und die elwa ermittelten Urheber von solchen, sondern
überhaupt alle an jenen öffenklichen Anlagen wahrgenommenen, der Sicher-
heit oder der Wohlfahrt nachtheiligen Mängel, sowie beobachtete Dienstver-