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Was firafrechtswidrige Handlungen anlangt, so hat jedoch der Gendarm zwischen
solchen zu unterscheiden, die von Amtswegen und solchen, die nur auf Antrag eines
Betheiligten verfolgt werden. Der Gendarm hat sich in der Regel mit seinen Anzeigen
auf die erstere Klasse Haftehtswinriger Handlungen zu beschränken. Antragsdelicte
finden sich im jetzt geltenden Sasgesgbeche suernth in §§. 102, 103, 104, 123,
170, 172, 17y. 182, 189, 194— 196, 232, 2 237, 247, 263, 288, 289, 292,
299, 300—302, 30 , 370 Ziffer 5, 6 und am #ae im —— vom 7. Mai
1879 zum Schutze der Holzungen, —— u. s. w. in §. 3 angegeben
und es wird von solchen noch näher in F. 13 die Rede sein.
Die übrigen in den vorbczeichneten Gesetzen, jowie in sonstigen Verordnungen
und Vorschriften mit Strafe bedrohten Handlungen kann der Gendarm als solche ansehen,
welche fast durchweg von Amtewegen verfolgt werden.
S. 12.
Der Gendarm muß aber auch stels bestrebt sein, seine Anzeigen an die zuslän- e
dige Behord zu richten an weelchen An
n Bezug auf die vorstehends in den 5. 8 und 9 berührten Zuwiderhandlungen Geigen des
gegen bcstpeno Vorschriften und Beschädigungen öffentlicher Anstalten und Einrichtungen zurichnunsted
sind zumeist schon die Stellen bezeichnet, welche der Gendarm rücksichtlich seiner bezüg-
lichen Anzeigen als die zuständigen zu betrachten haben wird.
Wag aber die dort nicht schon besonders berührten strafrechtowidrigen Handlungen
aulang!, so hat der Gendarm zwischen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen
zu unterscheiden.
Nach den jeht in Geltung befindlichen strafrechtlichen Bestimmungen ist
Verbrechen eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von
mehr als 5 Jahren bedrohte Handlung,
4. Vergehen eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, Gesängniß oder mit
Geldstrase von mehr als 150 Mark bedrohte Handlung,
Uebertretung eine mit 50r% oder mit Geldstrase bis zu 150 Mark be-
drohte Handlung.
es nun ein Verbrechen oder Vergehen, welches nach den Wahrnehm-
ungen oder Ermitlelungen des Gendarmen in Frage steht, so hat er seinen Bericht regel-
mäßig an den Staatoanwalt beim Fürsllichen Landgerichte zu erstatien.
Erscheint jedoch die schleunige Vernahme richterlichrr Untersuchungshandlungen er-
sorderlich und ist es nicht der Amisgerichtöbezirk Greiz, in welchem diese vorzunehmen
sind, so kann die Uebersendung des Berichio begehentih die mündliche Anzeige unmittel-
bar an das Amtögericht des Bezirks erfolgen (§. 1 Abs. 2 der Strasprozeßordnung).
Dasselbe hat stets dann zu geschehen, wi eine Festnahme staltgefunden hat
und gleichzcitig mil der Vorführung des destgenommenen vor den Amtörichter (G. 128
der r — die Anzeige über den in Betracht kommenden strafbaren Vor-
hang zu bewirken ist.
Wenn der Thatbestand oder nahe Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt,
welche gegen eine Vorschrift der Landesgesetze zum Schutze der Holzungen, Baumpflanz-
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