Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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S. 14. 
ein Verurtheilter nach gerichtlicher Entscheidung unter Polizeiaufsicht gestellt 6. - 
und sind ihm in Volge dessen von der Landespolizeibehörde Beschränkungen seines Auf. Gendarmen 
enthaltes auferlegt — vergl. §. 39 Nr. 1 des Strafgesebbuchs —, so legt in der Ueber- in v.ee 
schreitung dieser Beschränkungen Seiten des Betreffenden eine nach S. 361 Nr. 1 Nolire:. 
Strafgesetzbuchs strasbare Uebertretung. Zälle dieser Art sind, sobald der Gendarm da- a ellte#n 0% 
von Kenntniß erlangt, dem Fürstlichen Landrathsamte anzuzeigen. ubgewiesenc. 
Wenn Ausländer, welche (durch gerichtliches Erkenntniß der Polizeiaufsicht unter- 
stellt oder aus sonstigem Grunde vergl. F. 284 des St.-G.-B.) durch die Landespolizei- 
behörde des Bundesgebiets verwiesen oder wenn Ausländer oder Deuische (letztere z. V. 
auf Grund von F. 3 des Reichögesetzes vom 1. November 1867) des Landes verwiesen 
sind, sich aber in dem Bundesgebiete beziehentlich in dem Fürstenthume wieder einfinden, 
obschon ihre Verweisung noch fortbesteht, so sind solche Fälle von dem Gendarmen, der 
von denselben Kenntniß Sebktt ewohl dem Fürstlichen Landrathsamte als der Staatsan- 
schaft rheihen (vergl. S. 39 Nr. 2, 284, 361 Nr. 2, 362 des Str.-G.-B.. 
wird in Zällen dieser Art nach den Bestimmungen des folgenden Para- 
raphen EW kiesemn Festnahme des in das Gebiet, dessen er verwiesen ist, Zurückkehren- 
den statthaft sein. Wird diese im Vetretungsfalle wider den Uebertreter des Verbots von 
dem Gendarmen bewirkt, so ist die Anzeige nicht der Staatsanwaltschaft, sondern dem 
Amtsrichler des Bezirks bei der Vorführung d 4 Festgenommenen zu erstatten. 
Zu vorläufiger Festnahme einer ch ist der Gendarm befugt 
1. wenn die Sestnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung W rss- 
Sicherbeit oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen geboten erscheint; wendung vor 
. wenn Jemand bei —— einer strafbaren Handlung auf frischer That ustger 288 
betroffen oder verfolgi wird und entweder der Flucht verdächtig ist oder Wnet 
seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kaun; 
wenn es sich um Beschuldigung eines Verbrechens (einer mit Todesstrafe oder 
20 Fuchthang oder mit Bestungshaft von mehr als 5 Jahren bedrohten 
at) han 
wenn 7 G# dringende Verdachtsgründe einer verübten strafbaren 
Haudlung vorliegen und derselbe zugleich der Flucht verdächtig erscheint oder 
wenn Thatsachen hinzutreten, aus denen zu Schtiefen ist, daß der Verdächtige 
Spuren der That vernichten, oder daß er Zengen oder Mitschuldige zu 
einer falschen Aussage oder Zeugen dazu oarieiten werde, sich der Zeugen- 
pflicht zu entziehen; 
4 wenn der Beschuldigte ein Heimathloser oder Landstreicher oder nicht im 
Stande ist, sich über seine Person auszuweisen; 
wenn der Beschuldigte ein Ausländer ist und begründeker Zweifel besleht, 
aß. er sich auf Ladung vor Gericht slellen und dem Urtheile Folge leisten 
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den Hen unter 3 bis 0 muß aber Gefahr im Verzuge vorliegen, sonuft ist 
die ie nicht gestattet. 
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