Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Person und der ihm gehörigen Sachen sowohl zum Zwecke der Ergreifung als auch dann 
vorzunehmen, wenn zu vermuthen ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweis- 
mitteln führen werde. 
olchen Durchsuchungen der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten 
Vesigihime hat der Gendarm aber, wenn dies möglich, in Landgemeinden den Gemeinde- 
vorstand oder dessen Stellvertreter oder zwei Mitglieder der Gemeinde zuzuziehen, die 
nicht Sicherheitsbeamte sind. 
egenslände, welche als Beweismiktel für die Untersuchung von Bedeutung sein 
können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer 
Weise sicher zu stellen, und, falls sie der Besitzer nicht freiwillig herausgiebt, in Beschlag 
zu nehmen (F. 94 der St. P. O.). 
Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung u- gefunden, welche zwar 
in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die erfol lgte Verübung einer 
anderen strafbaren Hanlung hindeuten, so sind dieselben einstweile in Beschlag zu neh- 
men (S. 108 S O.). 
Die in Were oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu 
verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselimatn Fuswee durch amtliche Siegel oder 
in sonst *ie#r- Weise kenntlich zu machen (F. 10 
r Staatsanwaltschaft ist von der W . und dem sonstigen Durch- 
sechungeeges unver weilt Anzeige zu erstatten und zwar unter Vorlegung der in 
Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände. 
Der Staaksanwaltschaft ist daunn das Weitere wegen der etwa nöthigen Nach- 
suchung der richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme oder wegen der erforderlichen 
Anzeige an den Richter sowie wegen des sonst Wahrzunehmenden zu überlassen. 
Wenn es sich um Uebertretungen handel,, ist der Erfolg der bezüglichen Beschlag- 
nahme sofort und spätestens binnen drei Tagen dem Amtsrichter des Bezirkes unter Vor- 
legung der beschlagnahmten Gchenstände beziehungsweise unter der etwa nölhigen Nach- 
suchung #7 Halsaihn der Beschlagnahme vom Gendarmen anzuzeigen 
se lstardigen Vornahme von Hauesuchungen außerhalb des Landes ist der 
urnterss znct besugt. 
S. 19. 
Der Gendarm hat sich olles unnöthigen Eindringens in Prival= oder Familien- 
verhältnisse unter dem Vorwande der Nachforschung nach Gegenständen seines Dienstbe- 
rufes zu enthalten. 
Namentlich hat sich der Gendarm des nächtlichen Eintritts in bewohnte Privat- 
häuser — abgesehen von den Zällen, in denen er von den Bewohnern zu Hülse ge- 
rufen wird oder den Zweck hat, letzteren gegen Feuers= und andere Gefahr Schutz und 
Beistand zu leisten — regelmäßig zu enthalten. Auch Durchsuchungen dürsen zur Nacht- 
zeit in der Wohnung, den Geschäftsräumen und dem befriedeten Besihthume hierländischer 
Einwohner nur bei Verfolgung auf frischer That oder bei Gefahr im Verzuge oder dann 
vorgenommen werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefan- 
genen handelt. 
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf Wohnungen von Personen, welche 
10. Besondere 
suchungen.
	        
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