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unter Polizeiaussicht stehen, sowie auf Räume, welche zur Nachtzeit Jedermann zugänglich
oder welche der Po Zin als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als
Niederlagen von Sachen, welche miltels strafbarer Handlungen erlangt sind, oder als
Schlupfwinkel des Gltahiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind.
Die Nachtzeit umfaßt im Sinne dieser Bestimmungen in dem Zeilraum vom
1. April bis 30. Sehten ber die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens und
im Zeitraume vom 1. October bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends bis
6 orgens.
(5. 104 St. P. O.)
5. 20.
il. Krundlate Der Gendarm ist befugt, von den ihm anvertrauten Waffen Gebrauch zu machen:
aslen- a. wenn er sich im Stande der Nothwehr d. h. im Zustande derjeuigen Ver-
ebrauch des theidigung befindet, welche erforderlich ist, um einen gegemwärtigen rechts-
endarmen. widrigen Angriff abzuwenden und
b. wenn ihm ein auf die Veritclung, fäer Dienstverrichtung abzielender that-
sächlicher Widerstand entgegengesetzt wir
fic Gebrauch der Waffen darf aber nuuh Vor ausgedehnt werden als es zu
a zur * des Angriffes und zu b zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig ist.
Die Schußwaffe darf in vorstehenden Fällen nur als ädußerstes Mittel der Ver-
theidigung und in der Regel auch nur dann angewendet werden, wenn der Angriff oder
die Widersetzlichkeit entweder von einer Anzahl Personen, welche stärker als die der zur
Stelle anwesenden Gendarmen ist oder zwar blos von Einzelnen, aber mit Waffen oder
anderen gefährlichen Werkzeugen unternommen oder angedroht wird. Der Androhung
eines solchen Angriffes wird es gleich geachtet, wenn die belreffenden Personen ihre Waffen
oder anderen gefährlichen Werkzeuge nicht auf Aufforderung des Gendarmen sofort ablegen
oder wenn 4„ solche demnächst wieder aufnehmen.
Gegen Nichtbewaffnete, sowie wenn eine überlegene Zahl von Geguern nicht vor-
handen r*- sell je nach den Umständen des Falls das Seitengewehr oder die an der
Feuerwaffe des Gendarmen angebrachte Pike möhlichst allein angewendet und nur im
äußersten Falle, namentlich wenn Gefahr für das eigene Leben des Gendarmen einteit,
von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden. Dem Gebrauche der Waffen, welcher
stets ohne Leidenschaft, mit Vorsicht und möglichster Schoung des Lebens beschehen muß,
sind jedesmal, insoweit es ohne Gefährdung des Zweckes zulässig ist, Ermahnungen be-
ziehungsweise die Aufforderung zur Niederlegung der Waffen“ und eine thunlichst wieder-
bolte, jedenfalls aber einmalige laute Androhung des Gebrauchs der Schuß-
waffe vorauszuschicken und selbst bei Anwendung der Waffen nicht mehr Gewalt zu
gebrauchen, als zur Sicherung des bei der Thätigkeit des Gendarmen im Einzelfalle ver-
folgten dienstlichen Zweckes und der Person des Gendarmen selbst erforderlich ist; bei An-
wendung der Schußwaffe ist übrigens in der Regel die Schrotpatrone anzuwenden.
Der Gendarm ist aber berechtigt, die Schußwaffe auch ohne vorherige Warnung
zu gebrauchen, sobald der Gegner mit Schießgewehr versehen ist und angrifföweise gegen
ihn zu Werke geht.