Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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herbeizuführen oder dessen Auftrag zur Tödtung zu erwirken, einen seschen Aulitos aber 
alsbald zu vollziehen (vergl. S. 34 des Reichsgesezes vom 23. Juni 
Auf Unschädlichmachung schen gewordener Perde, Rinder u. ". 8 4 der Gen- 
darm nach Krästen hinzuwirken und deren Einfangung und Einsperrung unter eigener 
Beihülfe zu betreiben. 
1 iei„r Für schleunige Beseiligung der in seinem Bezirke durch Schneefall, Ueberschwemm- 
polizeiliche ung, Eisgang, Brandunglück oder sonst wie eingetretenen Sperrung der freien Kommani- 
6 gieit der kation oder der sonst vorhandenen Gefahren für Passirende hat der Gendarm durch Anzeige 
und entsprechende Aufforderung an die betheiligten Gemeindevorstände und Privatpersonen 
n*ms zu tragen. 
Bemerkt er, daß ein Gebäude dermaßen baufällig ist, daß sein Einsturz zu be- 
fürchten steht, so hat er bei der zuständigen Zelizeibe horde davon Anzeige zu machen. 
Vetrunkene, fallsüchtige, blöd- und neepnige Personen hat der Gendarm von 
19. Berholten der Straße zu entsernen und sie in ihre Wohnung, nach Umständen in passenden Ge- 
Genkemen wahrsam zu bringen. 
inn auf In Bezug auf Wahn- und Blödsinnige, welche er im Statianbczirte bemert 
Hetangent, und welchen von ihren Angehörigen die nöthige Obhut nicht n Theil wird, so da 
* dritten Personen lästig oder gefährlich werden, hat er bei dem betreffenden Geneünde 
'" vorstande die nöthige Abhülfe zu betreiben, und falls solche nicht erfolgt, dem Fürstlichen 
Landrathsamte von dem Sachverhalte Meldung zu machen. 
Ebenso hat er verirrter Kinder sich anzunehmen und die Angehsrigen und den 
Wohnort derselben zu ermilkeln, wenn ihm dies nicht gelingt oder die fofortige Zurück- 
führung der Verirrien zu den ermittelten Angehörigen derselben nicht möglich ist, sie der 
Ortspolizeiverwaltung (dem Gemeindevorstand) zur weiteren Verfügung zuzuführen. 
29. 
. ru Zm Konkrolirung der ordnungomähigen Entrichtung von Wege-= und Brückengeld hat 
*- E—miu der Gendarm die Führer wegegeldpflichtiger Fuhrwerke aller Art, auch Viehtreiber, welche er 
Lcn * auf der öffentlichen Straße in solcher Nichtung antrifft, daß sie, wenn sie von der betreffenden 
Wywrorlor eel. Abgabe nicht befreit sind, dieselbe der Wahrscheinlichkeit nach bei einer hierländischen Hebe- 
rechlung. stelle bereils entrichtct haben müssen, nach der bewirklen Berichtigung höflich zu befragen und 
zu Vorzeigung der gelösten Zettel aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen — 
gleichviel ob die Vorzeigung der Zettel verweigert oder deren Verlust behauptet wird — 
so hat der Gendarm unter besonderer Betrachlnahme der in Frage slehenden Persönlichkeit 
zu prüfen 
a. ob der Fall der Art ist, doß die Hinterziehung der Wege- oder Brücken- 
geld-Abgabe durch den belroffenen Geschirrführer oder Viehkreiber das Wahr- 
scheinliche ist 
b. ob wirklich der Verlust der Pden (Wege- oder Brückengeld-Quiklung) be- 
ziehentlich eine bloße Störrigkeit als Grund der ulcht ersolgenden Vorlegung 
des Zettels anzunehmen ist.
	        
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