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In dem unter gedachten Falle hat der Gendarm den angehaltenen Fuhrwerks-
führer oder Viehtreiber zu derjenigen diesseitigen Hebestelle, welche derselbe voraussetzlich
passirt hat, zu führen, dort dem Einnehmer den Fall anzuzeigen n bei demselben nach
Feststellung der Frage über die Abgabenhinterziehung evemtnell das weitere, nach 5. 12
und 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 1880 sich ergebende Vordehen zu veranlassen,
bei diesem arch den Einnehmer in geeigneter Weise zu unterstützen
Verweigert der angehaltene Fuhrwerksbesitzer oder Vehiwäber die Rückkehr zu der
voraussetzlich von ihm passirten Hebestelle und vermag derselbe sich über seine Person
nicht gehörig auszuweisen, so hat der Gendarm den Betroffenen festzunehmen und den-
selben dem Amtsrichter des betr. Bezirks, falls Greiz der nächste Gerichtssit ist, dem
Fürstlichen Landrathsamte — unter geeigneter Fürjorge für das Geschirr oder Treibvie
des besigenommenen — zuzuführen, zugleich aber dem Jürstlichen Landrathbamte Behufs
der weiteren Verfügung schleunigste Anzeige zu erstatten.
Ist jedoch der Angehaltene seiner Person nach dem Gendarmen bekannt oder weist
er sich über seine Person genügend aus, so hat sich der Gendarm auf die Agnzeigeer-
stattung beim Fürstlichen Landrathsamte, der eine Befragung des Verwalters der vom
Bekroffenen voraussetzlich passirten Hebestelle vorauszugehen hat, zu beschränken.
Liegt hingegen der Fall unter b vor, so kann sich der Gendarm damit begnügen,
dem angehaltenen Fuhrwerkoführer oder Viehtreiber eine Oedmgestafe abzufordern, die
mindestens 50 Mennige zu betragen hat, aber das Maß von 3 Mark keinesfalls über-
reiten darf. Bei Abmessung der Ordnungsstrafe ist einersein auf die Verhällnisse des
Vrtooffenon, andererseits darauf zu sehen, ob derselbe in früheren dem Gendarmen bekannt
hewordenen Fällen schon mit einer Ordnungsstrafe aus gleichem Anlasse belegt worden ist.
Gegen Zahlung der Ordnungostrafe hat der Gendarm eine ordnungsmäßige
Quittung zu rutheilen
ie erlegte Ordnungeslrafe hat der Gendarm an das Fürstliche Landrathsamt
unter Anzeige des Falles abzuführen.
erweigert der Betroffenc die Zahlung der abgeforderten Ordnungsstrafe, so hat
der Gendarm die Person desselben, wenn sie ihm nicht ohnehin bekannt ist, thunlichst fest-
zustellen und Anzeigeerstatlung bei Börsilicem, Landrathsamte zu bewirken.
Jede beim Belteln betroffene Person *7 zwar nach dem oben (§. 15) Gesahlen 2), Besondere
ohne Weiteres vom Gendarmen festgenommen und dem Amtsgerichle des Bezirks zur das ersahren
Bestrafung zugeführt werden.
nzwischen wird der Gendarm wohlthun, wenn er Personen, die beim Betteln in
ihrem Wohnorte betroffen werden, oder solche Personen aus hierländischen Nachbarorten,
die er beim Belteln betrifft, das erste Mal unter Verwarnung vor Festnahme im Wieder-
betretungsfalle hinweg= beziehentlich zur sofortigen Rückkehr in ihren Wohn= oder Aufent-
haltsort verweist und erst beim wiederhollen Betreffen derselben Rersonen deren Festnahme
bewirkt und sie dem Amtögerichte des Bezirkes zur Bestrafung überliefert.
Fremde und Landstreicher, welche beim Betteln vom Gendarmen betroffen werden,
hat derselbe sofort festzunehmen und dem Richter des für den betreffenden Bezirk zustän-
digen Amtsgerichtes zuzuführen, ebenso solche ihm bekannte Personen, welche unter Droh-