Beobachtungen er dabei und souft bei seinen Begehungen des Stiatignsber
zirkes gemacht oder wie er sonst seine Thätigkeit zu äußern gehabt hat.
Am Schlusse jeden Monats hat der Gendarm das Rapporkbuch, in
welchem auch angemerkt und von den betreffenden Dienftstellen bescheinigt
sein muß, ob und inwieweit die gemachten Anzeigen durch strafbehördliche
Verfügungen Erledigung gefunden haben oder nicht, dem Landrathsamte
zur Visitirung, alödann aber auch dem Gendarmerie-Wachtmeister zur
Durchsicht vorzulegen.
Dienstanweisung
für den mit Führung der Fürstlichen Gendarmerie beauftragten Wachtmeister.
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Der Wachtmeister hat die Aufgabe
a. der militärische Führer der Gendarmerie zu sein,
b. die Dienstleistungen der sämmtlichen Mitglieder der Gendarmerie unaus-
gesetzt zu überwachen,
. das Verhalten derselben disciplinarisch zu beaufsichtigen und dabei
d. die polizeiliche Aussicht im ganzen Fürstenthume in äbnlicher Weise zu be-
sorgen, wie dieselbe den einzelnen Gendarmen zunächst rücksichtlich ihrer
Stationsbezirke nach Maßgabe * Dienstamweisung obliegt.
Um die erforderliche Controle über die Foihernr, der Gendarmen auszuüben,
hat er die Stationsorte der einzelnen Gendarmen so oft als möglich, mindestens aber
monatlich einmal zu besuchen, das Befehlbuch und das t und Anzeigebuch der Ein-
zelnen sich vorlegen zu lassen, sie über die Erledigung der ihnen gewordenen Aufträge zu
befragen und ibnen, falls hierbei Zweifel oder Schwierigkeiten 60 heraubgeslellt haben,
oder sonst nöthigenfalls mit Rath und Anweisung zur Hand zu
anz besonders hat er dieß den im Probedienft stegesden Cnndormen gegenüber
zu thun, dieselben auch darüber zu befragen, was sie aus Aulaß der in dem Tagebuche
notirten Wahrnehmungen weiter vorzunehmen gedenken und ihnen in Rücksicht hierauf
sachgemäße Anleitung zu geben, sich überhaupt der Unterweisung der Anfänger im Gen-
darmeriedienste in Betreff ihrer Obliegenheiten und ihrer Ausbildung mit allem Eifer
zu widmen.
Der Wachtmeister hat ferner die von den Gendarmen bei ihm einzureichenden
Rapporle sorgfältig zu prüfen und danach an Fürstliches Landrathsamt abzureichen. Er-
geben sich aus den Rapporten Mängel oder Dienstvernachlässigungen, welche eine soforlige
Abstellung erheischen, so ordnet er die vorläufige Abhülfe selbst an. Im Uebrigen
stellt er bezügliche Anträge bei Fürstlichem Landrathsamte.
An Rapporltagen hat der Wachtmeister von Zeit zu Zeit den Gendarmen die
für den polizeilichen Aussichtsdienst bestehenden Verordnungen, Vorschriften und Dienst-
anweisungen beziebentlich unter Erläuterung derselben einzuschärfen, auf neue Be-