Gesebsammlung
das Fürstenthum euß Aelterer Linie.
(Ausgegeen am M u iss2
18. Neglerungs- Verordnung vom 1. Eeptenber 1882,
einen Nachtrag zu der Regierungs-Verordnung vom 10. November 1871
bezüglich des wegen polizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu beobachtenden
Verfahrens betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Lerenissimi wird auf Grund von §. 14 des Gesetzes
vom 10. November 1871, das wegen polizeilicher Beanssichtigung der Baue zu beobachtende
Verfahren betreffend, Vehufs weilerer Ausführung eben dieses Gesetzes, nachdem sich ein-
zelne Bestimmungen der Regierungs-Verordnung vom 10. November 1871 als unzu-
reichend für diesen Zweck erwiesen haben, verordnet, was folgt:
Die Vorschriften in §. 16 der Regierungs-Verordnung vom 10. November 1871
werden durch nachstehende Bestimmungen ergänz:
Die Gebäude für alle mit starler Kohlenfeuerung arbeitenden gewerblichen
Betriebostätten müssen eine solche örtliche Ausstellung und zugleich in Betreff
ihrer Fenerungs= und NRauchabführungsanlagen eine solche Einrichtung er-
halten, welche nach dem pflichtmäßigen, auf sachverständiges Gutachten zu
begründenden Dakürhalten der zuständigen Baupolizeibehörde geeignet ist,
durch Rauch und Ruß verursachte Schäden und Belästigungen der Umwohner=
schaft zunächst in Ansehung der menschlichen Gesundheit, sodann aber auch
rücksichtlich ihrer Wohnungseinrichtungen und Wohngebände, insoweit auszu-
schließen, als dies nach den vorhandenen und amwendbaren Hülfsmitteln der
id und nach den in Betracht kommenden örtlichen Verhältnissen thunlich
erscheint.
. Soll eine zu errichtende Induslrieanlage mit Dampfkesselbetrieb versehen
werden, so muß der für die bezüglichen Baulichkeiten zu bestimmende Platz
nach dem pflichtmäßigen, auf dem Gutachten Sachverständiger beruhenden
Ermessen der zuständigen Banpolizeibehörde so gelegen sein, daß bei gleich-
zeitiger Inbetrachtnahme der für die Aufstellung des Kessels getroffenen Ein-
richtungen die aus einer etwaigen Kesselexplosion für Leben und Gesundheit
auf anderen Grundstücken wohnender Menschen und deren Eigenthum sich
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