Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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alsbald herzustellenden und zu beglaubigenden Copie, die Urschrift dem Vorsitzenden des 
Landesausschusses zuzufertigen. 
9. 
Die in §. 30 der Regierungsverordnung vom 10. November 1871 dem Bau- 
unernchner zur Pflicht gemachte Anzeige ist in den nach den Bestimmungen unter 2, 3 
* 6 zu beurtheilenden Fällen und zwar bei Vermeidung der in 31 d 
nn angedrohten Strafe an beide als. Baupolizeibehörde thätig F.oe 
Stellen zu richten. 
10. 
Die in der Befolgung der nach §F. 30 der Regierungsverordnung vom 10. November 
1871 und in Gemähheil der vorersichklichen Vorschriften erlassenen baupolizeilichen Ver- 
sügungen säumigen Bauunternehmer werden zur Auefübrung der gegebenen Anordnungen 
durch die in Verwaltungssachen nach gesetzlicher beziehentlich verordnungsmäßiger Be- 
stimmung zuständige Vollstreckungsbehörde angehalten. 
Greiz, den 1. September 1682 
Furstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
 
	        
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