Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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II. Die Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörd 
. Alle zum Zweck der Registrirung erforderlichen Mittheilungen * ordentlichen 
Gerichie und Staatsanwaltschaften erfolgen durch die Strafvollstreckungsbehörden (die 
Staatsanwaltschaften bei den Laudgerichten bezw. die Amtsrichter). 
Die Strafnachrichten sind von dem Bureaubeamten oder Gerichlsschreiber, sobald 
das Urtheil oder der Strafbesehl rechtskräftig geworden ist, anzufertigen, gegenzuzeichnen 
und zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. 
Inhalt der Strafnachrichten muß mit den Akten genau übereinstimmen. 
5. Bei der großen Mehrzahl der Verurtheilten werden die Angaben derselben 
über ihren Geburtsort entweder überhaupt keinen Anlaß zu Zweifseln bieten oder durch 
die Aussagen der in der Sache vernommenen Zeugen, durch die Einsicht von Legitimations- 
papieren, Zeugnissen der Civil= und Militärbehörden oder durch andere Beweiemittel 
zweifelsfrei festgestellt werden können. Ist dies nicht der Fall, jedoch genügender Anhalt 
vorhanden, einen bestimmten in Deutschland belegenen Ort in die Strafnachricht aufzu- 
nehmen, so ist die Strafnachricht nicht nur der Registerbehörde des in die Strafnachricht 
aufgenommenen Geburteortes, sondern auch der des gewöhnlichen — oder mangels eines 
solchen des lehten — Aufenthaltsortes zu übersenden (F. 9). Wenn der Strafvollstreckungs- 
behörde nicht zuverlässig bekannt ist, zu welcher Registerbehörde der Geburtsort gehört, und 
deshalb eine Rücksendung der Strafnachricht besorgt wird (No. 15 bis 17), so ist die 
Anfertigung der Strafnachricht für die Registerbehörde des Aufenthaltsorts bie zu dem Zeit- 
punkte auszusehen, bis zu welchem jene Rücksendung nach dem gewöhnlichen Gelchästegenge 
ersolgt sein müßte. Sollten gleichwohl Fälle vorkommen, in welchen der im F. 9 Absay 2 
der Verordnung bezeichuete Vermerk der Berichtigung bedarf, so sind den betheiligten Re- 
gisterbehörden nachträglich die hierzu erforderlichen Mittheilungen zu machen. 
z. Die Registerbehörde wird nach den 59. 1 und 7 der Verordnung nicht durch 
die Staatsangehörigkeit, sondern lediglich durch den Geburtsort bestimmt. Wenn einer 
ausländischen Regierung die Verurtheilung eines ihrer Staatsangehörigen durch Ver- 
mittelung. des Herrn Reichokanzlero mitzutheilen ist, so darf gleichwohl die Uebersendung 
einer Strafnachricht an das Reichs-Justizamt beziehungsweise (sofern nämlich der Geburts- 
ort des Verurtheilten in Deutschland belegen ist) an die Registerbehörde des Geburtsorts 
nicht unterlasen werden (§§. 7 und o 
Bestimmungen in F. 10 sind getroffen, um auf die Vollständigkeit der 
Register /Niidel und den uuninn- ihrer vollen Wirksamkeit zu beschleunigen. Ihre 
Befolgung isl daher von besonderer Wichtigkeit. Einer Strafnachricht für jedes einzelne 
vor dem Inkrafttreten der Verordnung ergangene Urtheil bedarf es jedoch hierbei nicht, 
vielmehr genügt es, wenn ein Formular benut wird und die Auszüge aus den keshen 
urtheilen auf dessen Rückseite vermerkt werden. In solchen Fällen ist in die Spalte 
der Strafnachricht ein Vermerk aufzunehmen, wescher auf die Rückseite verweist. 
8. Strafnachrichten sind auch über diejenigen Verurtheilungen zu ertheilen, welche 
in dem Verfahren auf erhobene Privatklagen ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft die 
Verfolgung übernommen hat (§. 417 Abs. 2 und 3 der Strasprozeßordnung). 
ie Negister werden nur diejenigen Nachrichten aufgenommen, welche in der 
Voroodndio e iiermrbile he oder in den Erlassen der Landeojustizverwaltung brihe sind.
	        
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