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embigu und vorläufige Entlassungen, sowie Urtheile, welche auf Grund
des §. 56 des Strafgesepbuchs ergangen sind, werden daher nicht zur Keunniniß der
Meoisterbehörd gebra adr
Bei der Ausfüllung des Formulars 4 sind folgende Bemerkungen zu beachten:
0 Stte 6. Auch der Stand des Valers ist anzugeben, wenn er bekannt ist.
Zu Spalte 10. Bei häufig vorkommenden Familiennamen ist nach Ablauf einiger
Zeil die Wr der Identilät des Beschuldigten mit dem früher Verurtheilten oft
mit Schwierigkeiten verknüpft. Es empfieblt sich deshalb, wenn der Wohnort eine größere
Stadt ist, auch die letzte Wohnung des Verurtheilten nach Straße und Hausnummer
anzugeben.
Zu Spalte 12. Daige Spalte gi oasgelwäßig, nur von der Behörde zu benuhen,
welche die Strafnachricht ertheilt (G. 9 2 und §F. 11 der Verordnn
;
und 11 dieser Auofühmmngsvorfchrifo 14 Bemerkungen sind, um eine Uh, fün
zu vermeiden, der Zahl und dem Umfange nach möglichst zu beschränken. Ein Signalc-
ment ist nit ausgunehmen- e Angabe besonderer Kennzeichen ist zulässig-
Zu Spalte 13. 5 ist, wenn die Verurtheilung in höherer Instanz ausge-
sprochen wird, rich Mobrtch neben dem verurtheilenden Gerichte auch noch das Gericht
ersler Instanz aufzuführen. Dasselbe ist aus der Bezeichnung der mittheilenden Behörde
zu erleben
Für verheirathete oder verwittwete Frauen wird regelmähig nur eine Straf-
nachricht tur el und zwar auf den ursprünglichen Familiennamen (Geburksnamen), welchem
jedoch der Name des Mannes beizufügen ist (z. B. Emilie Frank, Ehefrau des Korb-
machers Müller). In besonderen Fällen kann es rathsam sein, eine zweike Strafnachricht
auf den durch die Verheirathung erlangten Namen anzufertigen (z. B. Wittwe Marie
Erwinski angeblich geborene Zach). In solchen ZFällen ist hierüber auf jedem Exemplare
eine Bemerkung zu machen.
III. Die Geschäfte der Registerbehörde.
12. Zur Registerbehörde wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte besiellt.
Der Bürcaubeamte hat nach ihren Weisungen die Register zu führen und die damit ver-
bundenen Bürcaugeschäfte zu erledigen.
Die Aussicht über die Registerbehörde führt unter Leitung der Landesjuslizverwaltung
der Oberstaatsanwalt.
13. Die Strafnachrichten werden in einem Schranke aufbewahrt, derselbe wird
in dem Zimmer ausgestellt, welches dem Registerführer zur Erledigung seiner Dienstgeschäfte
angewiesen ist. Der Schrank muß die zur ordnungsmäßigen Aufbewahrung der Straf-
nachrichten erforderliche Anzahl viereckiger Fächer enkhalten, die Größe der Fächer muß
der Größe der Formulare A und B entsprechen. Die Zahl der Fächer darf nicht zu ge-
ring bemessen werden. In ein Fach sind nicht mehr als 350 bis 400 Blätter aufzu-
nehmen. Die Fächer sind nach den Buchstaben des Alphabels, sofern mehrere Fächer für
denselben Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben von Namen zu
bezeichnen.