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14. Die bei der Regifterbehörde eingehenden Strafnachrichten uud Ersuchen um
Auskunstserkheilung werden von dem Ersten Staatsanwalt (begiehentlich dem einzigen
Staatsanwalte) oder seinem Vertreter mit dem Vermerk des Zeitpunkts des Eingangs
versehen; ihre Eintragung in da- Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise be-
sonders angeordnet werden soll
15. Die Ssbensen sonie, sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung zu
unterzichen. Eine Stratnachricht, welche für das Register des Geburtsorts bestimmt ist,
wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirk gehört, an die richtige Registerbe-
hörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt, oder ist aus der Strafnachricht ersichtlich, daß
noch ein anderes Exemplar existirt, so erfolgt die Rücksendung an die Strafvollstreckungs-
behörde (cfr. No. 5).
Im Uebrigen sind die Strafnachrichten, so lange ihre Vergleichung mit den Ge-
burtsregistern nicht ausführbar ist, nur zurückzusenden, wenn die Unrichtigkeit ihres In-
halts bekannt ist.
16. Bei der Rücksendung an eine Preußische oder eine zum Bezirk des Thüringi-
schen Oberlandesgerichts gehörige Justizbehörde, sowie bei der Abgabe der Strafnachricht
an die richtige Registerbehörde ist der Grund auf der Rückseite kurz zu bemerken, z. B.
„Crölpa gehört zum Landgericht Rudolstadt.
Gera, den 4.,2. 83.
N.
Büreaubeamter,"
In der Regel bedarf es hierbei weder der Mitwirkung des Staatsanwalts noch
einer besonderen Zuschrift. Auch wird es in der Mehrzahl der Zälle genügen, wenn der
Büreaubeamte der Strafpollstreckungsbehörde die zurückerhaltene Strafnachricht mit dem
Vermerk der Kenntnißnahme versehen an die richtige Registerbehörde absendet.
17. Die Rücksendung der Strafnachrichten, welche nicht von einer Preußischen
oder von einer zum Bezirk des Thüringischen Oberlandesgerichts gehörigen Justizbehörde
Prchei sind, erfolgt durch zeieslbsse Schreiben. Dieselben sind von dem Staatsanwalt
bise n Vertreter zu vollziehe
18. Die bei der Prüseon, icht beanstandeten Strafnachrichten sind wöche ntlich
in die Regislerfächer 4n wertbeile. Die Niederlegung erfolgt unter strenger Beobachtung
der lerikograpbischen ung.
Bei häufig de Namen, deren Schreibweise verschieden ist (z. B. Schulz,
Schulze, Schultz. Schultze), darf auf deren Rechtschreibung kein zu großes Gewicht gelegt
werden. Es wird sich unter Umständen empfehlen, für einen solchen Namen ein brsossfer!o
Fach anzulegen. Bei Durchsicht der darin befindlichen Blälter wird die Nachricht über
die #ruche berson trop abweichender Schreibart leicht gefunden werden.
9. Die Vorschrist, daß alle ein un dieselbe Person betreffenden Vermerke in
einem ulsn e zu verwahren sind (8. 15), *#7im sich nur aust Vermerke, in welchen
die Verlen mit demselben Namen begzeichnet ist (§. 11 und No.
Ueber die in das Strafregister niedergeleglen und ½ demselben herausge-
gebenen e hat der registerführende Beamte nach dem probeweise ausgefüllten
Formular No. 1 ein Notizbuch zu führen und jährlich abzuschließen. ——