Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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14. Die bei der Regifterbehörde eingehenden Strafnachrichten uud Ersuchen um 
Auskunstserkheilung werden von dem Ersten Staatsanwalt (begiehentlich dem einzigen 
Staatsanwalte) oder seinem Vertreter mit dem Vermerk des Zeitpunkts des Eingangs 
versehen; ihre Eintragung in da- Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise be- 
sonders angeordnet werden soll 
15. Die Ssbensen sonie, sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung zu 
unterzichen. Eine Stratnachricht, welche für das Register des Geburtsorts bestimmt ist, 
wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirk gehört, an die richtige Registerbe- 
hörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt, oder ist aus der Strafnachricht ersichtlich, daß 
noch ein anderes Exemplar existirt, so erfolgt die Rücksendung an die Strafvollstreckungs- 
behörde (cfr. No. 5). 
Im Uebrigen sind die Strafnachrichten, so lange ihre Vergleichung mit den Ge- 
burtsregistern nicht ausführbar ist, nur zurückzusenden, wenn die Unrichtigkeit ihres In- 
halts bekannt ist. 
16. Bei der Rücksendung an eine Preußische oder eine zum Bezirk des Thüringi- 
schen Oberlandesgerichts gehörige Justizbehörde, sowie bei der Abgabe der Strafnachricht 
an die richtige Registerbehörde ist der Grund auf der Rückseite kurz zu bemerken, z. B. 
„Crölpa gehört zum Landgericht Rudolstadt. 
Gera, den 4.,2. 83. 
N. 
Büreaubeamter," 
In der Regel bedarf es hierbei weder der Mitwirkung des Staatsanwalts noch 
einer besonderen Zuschrift. Auch wird es in der Mehrzahl der Zälle genügen, wenn der 
Büreaubeamte der Strafpollstreckungsbehörde die zurückerhaltene Strafnachricht mit dem 
Vermerk der Kenntnißnahme versehen an die richtige Registerbehörde absendet. 
17. Die Rücksendung der Strafnachrichten, welche nicht von einer Preußischen 
oder von einer zum Bezirk des Thüringischen Oberlandesgerichts gehörigen Justizbehörde 
Prchei sind, erfolgt durch zeieslbsse Schreiben. Dieselben sind von dem Staatsanwalt 
bise n Vertreter zu vollziehe 
18. Die bei der Prüseon, icht beanstandeten Strafnachrichten sind wöche ntlich 
in die Regislerfächer 4n wertbeile. Die Niederlegung erfolgt unter strenger Beobachtung 
der lerikograpbischen ung. 
Bei häufig de Namen, deren Schreibweise verschieden ist (z. B. Schulz, 
Schulze, Schultz. Schultze), darf auf deren Rechtschreibung kein zu großes Gewicht gelegt 
werden. Es wird sich unter Umständen empfehlen, für einen solchen Namen ein brsossfer!o 
Fach anzulegen. Bei Durchsicht der darin befindlichen Blälter wird die Nachricht über 
die #ruche berson trop abweichender Schreibart leicht gefunden werden. 
9. Die Vorschrist, daß alle ein un dieselbe Person betreffenden Vermerke in 
einem ulsn e zu verwahren sind (8. 15), *#7im sich nur aust Vermerke, in welchen 
die Verlen mit demselben Namen begzeichnet ist (§. 11 und No. 
Ueber die in das Strafregister niedergeleglen und ½ demselben herausge- 
gebenen e hat der registerführende Beamte nach dem probeweise ausgefüllten 
Formular No. 1 ein Notizbuch zu führen und jährlich abzuschließen. ——
	        
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