Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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uchel, wie unter No. 7 nachgelassen iit eine Mittheilung mehrere Urtheilsaus- 
züge, so ist dei der Eintragung in das Notizbuch die Zahl der Urtheilgauszüge maß- 
ebend. Wenn beispielsweise eine Person neuerdings blofl wird und auper dieser Be- 
strafung fünf Vorbestrafungen mitgetheilt werden, so ist zu notiren, daß sechs Strafnach- 
richten niedergelegt sind und fünf davon vorbestraste Personen betreffen. 
Von der Registerbehörde sind Eintragungen in die Spalte 12 des Formu= 
lars A nur in den ZFällen zu wachen, welche durch die Verordnung (F. 10 No. 2, F. 12) 
oder Erlasse der Landesjustizuerwaltung (No. 5) vorgeschrieben sind; dieselben erfolgen 
mit rother Tinte. 
22. Die Aussonderung der aus dem Register zu entfernenden Vermerke geschieht, 
wenn nicht der Fall des 5. 10 der Verordnung vorliegt, bei Gelegenheit der Rlassirung 
der niederzulegenden Strafnachrichten. Außerdem ist monatlich ein Fach einer genauen 
Durchsicht zu unterziehen. Die aus dem Register entfernten Vermerke sind noch zehn 
Jahre gesondert aufzubewahren und demnächst unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
23. Die Registerbehörde hat bis auf Weiteres keine Ermittelungen darüber an- 
zustellen, ob die in dem Ersuchen bezeichnete Derson an dem angegebenen Orte geboren 
ist — ihren —i gehabt hat. 
.Die S zuůge und die Negativatteste werden von dem Büreaubeamten 
augekeri und unibh Der Staatsanwalt hat auf ihre vorschriftzwäßzge Form 
zu acht en aund hin und wieder die Richtigkeit ihres Inhalts zu prü 
A Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphisch Antiungt zu erlheilen, 
ist W zu entsprechen. Grbören die ersuchende und die ersuchte Behörde ver- 
schiedenen Bundesstaaten an, so sind die durch die Auskunftörrtheilung entstehenden Tele- 
graphengebühoe der ersuchten Behörde zu erstatten. 
ebrigen dürsen für die Erledigung der Ersuchen deutscher Behörden um 
Ausfunseonr galan Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Hat die um Aus- 
kunft ersuchende Behörde, wie voraussichtlich regelmäßig geschehen wird, das Antworttele- 
gramm vorausbezahlt (§. 11 Telegraphenordnung vom 13. August 1880, GCentralblatt 
für das Deutsche Reich S. 560), so ist die telegraphische Auskunftsertheilung auf die be- 
zahlte Werbakt zu beschränken. 
6. Der Oberstaatsanwalt hat der Landesjustizverwallung am 1. März jeden 
Jahres 4# die Thäligkeit der Strafregisterbehörden seines Bezirko im Vorjahre Bericht 
zu erstatten. Dem Berichte ist eine ziffermäßige Darstellung der Ergebnisse nach dem 
2. probeweise ausgefüllten FSormular No. 2 beizufügen 
IV. Schlußbeslimmungen. 
Die für die Sekrctariate der Staatsanwaltschaften bei den andgerichten vor- 
geschicbben Verzeichnisse der bestraften Personen werden vom 1. Oktober 1882 ab nicht 
weiter geführt. Diese Verzeichnisse und die denselben Zwecken 11. ne bei den Justig= 
behörden bieher geführten Listen und Akten sind bei der Ansertigung do Strafauszuges 
in bleicher, Weise wie das Strafregister zu benutzen. 
. Die Vorschriften über die durch die Eiaatsanwalsschat. bei den Landgerichten 
an awes Vehörden zu machenden Mittheilungen bleiben in Geltung. Auch werden die
	        
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