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Gesctsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am zi. §% 1882.)
21. Eonsi storial-Verordnung vom 5. October 1882,
die Anlage, Einrichtung und Ausstattung der neu zu bauenden Schulhäuser
für öff eulliche Volloschulen betressend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Betreff der Anlage, Einrichtung
und Ausstattung der neu zu banenden Schulhäuser sir öffentliche Volksschulen unbeschadet
der baupolizeilichen Vorschriflen vererdnet, was solgt:
Lage und velheh nici des Bauplatzes.
Der Bauplatz soll liegen
möglichst in der Mitte des Schulbezirks, für Kirchschulen thunlichst nahe der
Kirche,
hut erreichbar und zugänglich für die Schulkinder,
frei, sonnig, trocken, gesund, der Ucberschwemmung nicht auggesetzt, nicht in
der Nähe stehender Gewässer, sumpfiger Plätze und solcher Stätten und ge-
wrbichen Anlagen, von welchen ungesunde oder übelriechende Ausdünfstungen
ausgehen,
vicht bnsio— daß er nicht auch im Winter ohne Gefahr begangen werden
sull veher nicht in der Nähe geräuschvoller Gewerbsbetriebe und verkehrsreicher
Straßen und Plätze,
so, daß die Anlegung oder Benutzung eines guten Brunnens und eines hin-
reichend geräumigen freien Platzes, sowie die künftige Erweiterung des Schul-
hause# im Bedarfsfalle möglich erscheint.
das Schulhaus in der Nähe einer frequenten Straße erbaut werden, so
ist zwischen dieser und dem Schulhause ein ausreichender Vorplatz zu belassen, damit die
Kinder bein Austritt aus dem Gebäude nicht unmittelbar auf die i gelangen.
Wahl des Vauplatzes muß vom Fürstlichen Consistorium genehmigt sein,
bevor sonsiie Schritte zur Erbauung geschehen.
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