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dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter einhändigen zu lassen und dabei sorgfältig darauf
zu achten, daß kein Hausgrundstück übergangen werde, auch wenn in demfelben ortskun-
diger Maßen keine der Thiergattungen, auf welche die Erhebung sich bezieht, gehalten wird.
5.
Reicht die Zahl der übersandten Hauslisten für die Zahl der Empfangsberechtigten
nicht aus, so sind die nöthigen Nachbestellungen von den Gemeindevorständen sofort un-
mitlelbar an das statistische Burcau zu Weimar zu richten.
.6.
Zur Ansfüllung der Hauslisten 8* aus dem Formulare ersichtlichen Weise und
nach den dort abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Vertreter ver-
pflichtet; die Ausfüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung besonders, sondern in der
Art, daß der gesommte Viehbestand des Hauses (Gehöftes u. s. w.) nach den bei
den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Unterabtheilungen in der Hausliste unge-
treunt zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand mehrerer im Hause (Gehäfte
u. s. w.) etwa befindlicher Haushaltungen zusammengefaßt wird.
5. 7.
Die in der Hausliste vorgeschriebenen Ermittelungen über den Verkaufswerth und
das Lebendgewicht (F. 1) sind ebenso wie die Angaben über die Stückzahl mit thun-
lichster Sorgfalt und Genanigkeit zu bewirken.
Zur Erzielung vollständiger, richtiger und anweisungsgemäßer Angaben haben die
Gemeindevorstände oder die Zähler bei Austheilung der Hauslisten den Hausbesitzern, da
nöthig, mit enksprechender Anleitung an die Hand zu gehen.
Behufs Erlangung thunlichst der Wahrheit entsprechender Ermittelungen über das
Lebendgewicht wird empfohlen, da, wo dies ohne besondere Schwierigkeit ausführbar er.
scheint, Probewiegungen einzelner Thiere vorzunehmen und mit Zugrundelegung der hieraus
gewonnenen Ergebnisse die Schätzung des Lebendgewichts der übrigen Thiere gleicher
Gattung und Unterabtheilung zu bewirken.
5. 8.
Die Ausfüllung der Hauolisten hal am 10. Jannar 1883 zu erfolgen; etwa
nöthig werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Viehhaltung am 10.
Januar 1883 zu beziehen.
8. 9
In denjenigen Häusern (Gehöften u. j w.), in welchen keine der bei der Zählung
in Betracht kommenden Thiergaktungen gehalten wird (§. 4.), ist die Hausliste von dem
Hausbesihher oder dessen Vertreter mit „Vakat- oder „werden nicht gehalten" zu bezeich-
nen, am m Schuse zu unterschreiben und wie die übrigen Hauslisten zur Abholung bereit
wWr
8.
m 13. Jannar k. Js. ab ist 3. die Gemeindevorstände die Wiedereinsamm-
lung der sämmtlichen Hauslisten zu veranstalten und dafür zu sorgen, daß dieselbe spä-
lestens bis zum 16. Januar k. Js. vollständig beendet sei.