Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung auf 
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu. unterwerfen und die etwa erforder- 
lichen Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veraulassen. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, welche nur das Nicht- 
vorhandensein sämmtlicher in den Bereich der Zählung fallender Viehgaltungen bezeugen 
(5. 9), ebensalls vollständig und mit dem Namen des Hausbesihers oder seines Verlreters 
unterschrieben, wieder eingehen. 
S. 11. 
Auf Grund der auf ihre Nichtigkeit geprüsten und beziehentlich berichtigten Haus- 
listen haben sodann die Gemeindevorstände die Gemeinde-Controlliste aufzustellen; 
in welche nach dem ihnen zugegangenen Formulare lediglich die Gesammtsummen jeder 
der gezählten 8 Viehgattungen für jedes Haus (Geböft u. s. w.) einzutragen sind. 
Nach Ausstellung der Gemeindekontrolliste ist die letztere, versehen mit dem darunter 
zu setzenden Zeugnisse der von dem Gemeindevorstande bewirkten Prüfung und der dabei 
festgestellten Richtigkeit nebst den sämmtlichen nach der Nummerfolge geordneten Haus- 
listen und dem Lieferscheine, auf welchem leteren neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl 
der nach F. 9 unausgefüllt gebliebenen Hauslisten anzugeben ist, in dauerhafter Ver- 
packung und zusammengeschnürt spätestens bis zum 15. Februar 1663 an das statistische 
Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar frankirt einzusenden. 
8. 12. 
Das statislische Büreau zu Weimar ist beanftragt, die Revision und weitere Be- 
arbeitung des gesammten Materials der Viehzählung nach den vom Bundesrathe des 
Deuischen Reiches gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrages haben sämmtliche Ge- 
meindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Direktor des statistischen Burcaus in 
Bezug auf elwa verzögerte Einsendung der Zählpapiere, sowie wegen etwa nöthiger Auf- 
klärung der in die Hauslisten eingestellten Angaben und wegen der Berichtigung und end- 
giltigen Feststellung des Zäblungsergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit der erforder- 
lichen Beschleunigung und Sorgsalt nachzukommen. 
Greiz, am 13. November 1882. !§sie 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
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Faber. 
Richter.
	        
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