Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

8. 3. 
Anzeigen über Handlungen gedachter Art, soweit sie Lehrern gegenüber vorkommen, 
sind von denselben zunächst an den betreffenden Lokalschulinspektor bez. Schuldirektor be- 
hufs Stellung des Strafantrags bei der staatsanwaltschaftlichen Behörde abzugeben. 
Der Lokalschulinspektor bez. Schuldirektor kann geeignetenfalls den Versuch gütlicher 
Beilegung der Differenz oder der Vermittelung einer dem Lehrer zu gewährenden Genug- 
thuung machen. Im Falle der Erreichung des einen oder anderen Ziels ist von Stellung 
eines Strafantrages abzusehen. 
5. 4. 
Durch gegenwärtige Verordnung werden die Bestimmungen der Consistorial-Ver- 
ordnung vom 12. Dezember 1870, das Verfahren gegen Eltern und Pfleger bei Schul- 
versäumnissen der Kinder betreffend, nicht berührt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürflliches Insiegel beisügen lassen. 
Gegeben Greiz, am 25. November 1882. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
28. Landesherrliche Verordnung vom 4. Dezember 1882, 
die Regelung verschiedener bei Beerdigungen auf den Gottesäckern der Laudes- 
kirche in Betracht kommenden Verhültniss se, sowie die Grabdenkmäler betreffend. 
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aclterer 
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Planen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 2c. 
verordnen zu dem oben bcieichneen Zwecke auf Vortrag Unsercs Gniptciunt und Unserer 
Landesregierung, was folg 
  
1. 
Die Beerdigung auf dem Gottebaler einer evangelisch-lutherischen Kirchgemeinde 
soll auch bezüglich solcher Personen, welche bei ihrem Ableben der betreffenden Anganeige 
nicht angehört haben, aber innerhalb des Kirchgemeindebezirke geslorben sind, so la e nicht 
versagt werden, als im Communalbezirk des Todesorts ein fũür solche Personen buslenmter. 
Vegräbnißplah nicht vorhauden ist. 
Welche Abgabe in solchen Källen für die Grabstelle und die Benutzung der Vahre, 
eventuell auch der Leichenhalle und des zu derselben gehörenden Leichentransporlwagens, zu 
Gunsten der Kirchgemeinde zu entrichten sein soll, richtet sich nach den Bestimmuggen des 
betreffenden Kirchgemeindestatuts (vergl. auch F. 39 ded Gesebes vom 7. April 1880 — 
die Vertrelung der Kirchgemeinden betreffend). 
8. 2. 
Eine weitere ũber die in 8. l gedachten Gewähruugen hinaudgehende kirchliche 
Mitwirkung kann bei Beerdigung der in 8. 1Absatz 1 bezeichnelen Personen verfagt werden.
	        
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