Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

Das Kaffen- und Rechnungswesen besorgt ein Kassirer. 
Diseet der Ortobevollmächtigten, des Vorflandes und den Kasstrers. 
ie Vereinsmitglieder jeder bingelnen Ortschaft wählen aus ihrer Mitte und zwar 
auf drei en den Ortobevollmächtigten. 
Dies geschieht in einer Versammlung, welche dazu durch den seitherigen Orts- 
bevollmächtigten und beim Nichtvorhandensein eines solchen durch ein von dem Direkko- 
rium des Vereins damit besonders beauftragtes andercß Vereinsmitglied des betreffenden 
Ortes vernnstate. wird. 
Die also gewählten Ortsbevollmächtigten aus der Herrschaft Greiz wählen in be- 
sonderer Versammlung 6 Ausschuß-Mitglieder aus der Herrschaft Greiz. 
Die auf Gedachte Weise gewählten Ortsbevollmächtigten aus 5r Herrschaft Burgk 
wählen gleichfalls in besonderer Versammlung zei Außschußmitglieder aus dieser Herrschaft. 
Sämmtliche Ortsbevollmächtigte wählen in bezüglicher Versammlung den Direktor 
und Aasseer. Letztere beide Vereinsbeamte müssen slets der Herrschaft Greiz angehören. 
e Wahl der Ausschußmitglieder sowohl als die des Dircktors und Kassirers 
erfolgt 5 relativer Stimmenmehrheit und zwar auf drei Jahre. Nach Ablauf der drei- 
jährigen Funktionsdauer dieser Vereinsbeamten ist deren Wiederwahl zulässig. 
Das Gleiche gilt rücksichtlich der Ortsbevollmächtigten. 
II. 
Tegilimation des Vorstandes, des Direlltors und Kasstrer 
Die erfolgten Wahlen des Direktors und des Kassirers * der Aaslchuhmtts 
glieder sind Fürstlicher Hoher Landesregierung anzuzeigen und zugleich ist der Antrag auf 
Verpflichtung des Direktors und des Kassirers sowie auf die Bulamnachung der erfolgten 
Verpflichtung und auf Versffentichung der Namen der Ausschußmitglieder an Fürstliche 
Hohe Regierung zu richten 
Mit diesem Arnura9e sind die ahlrotgeoll einzureichen. Die bezüglichen Be- 
klanntmachungen erfolgen im jeweiligen Amtsblat 
Durch die Bekanntmachung der enah des Direktors und Kassirers, sowie 
der d Vuer gewählten Ausschußmitglieder werden alle diese Vereinsbeamten den 
Vereinsmikgliedern und Dritten gegenüber zur Ausübung der ihnen statutgemäß zukom- 
menden Funktionen und Rechte legilimirt. 
Ersatz während der Waßlperliode ausscheidender Ausschuhmitglleder. 
Für den Fall, daß aus irgend einem Grunde das eine oder andere Mitglied des 
Vereinsausschusses aus diesem vor Ablauf der Zeit, auf welche dasselbe gewählt worden ist, 
ansscheiden sollte, hat ohne Weiteres dasjenige Vercinsmitglied, welches bei der lehten 
Ausschußwahl nach den damals sogleich in den Ausschuß eingetretenen Personen die nächst- 
meisten Stimmen zur Stellung eines Ausschuhmitgliedes erhalten hatte, in den Ausschuß 
an die Stelle des aus diesem ausscheidenden resp. ausgeschiedenen Mitgliedes auf die 
Dauer, auf welche dieses in den Ausschuß gewählt worden war, einzutreten. In dem 
Falle, daß hierbei die Reihe an zwei oder mehrere Vereinsmitglieder, welche bei der be-
	        
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