Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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nung des Vereins im Allgemeinen an die ihm zu ertheilende Kasse= und Rechnungse-In- 
struktion, insbesondere aber an die Anweisungen des Vorstandes gebunden (vgl. 8§. 46, 47). 
Jedenfalls hat er dafür besorgt zu sein, daß diejenigen Eingänge zur Vereinskasse, 
die nicht zu alobaldigen oder noch bevorslehenden Ausgaben verwendet werden müssen, 
auf geeignete Weise, wenn auch nur provisorisch bei einer Vankanstalt oder einer Spar- 
kasse zinsbringend angelegt werden. 
Ausgaben aus der Vereinskasse hat er nur daun zu bewirken, wenn er durch 
schriftliche Verfügungen, die von dem Direktor unterschrieben sein müssen, auodrücklich 
dazu ermächtiget ist (vergl. §. 25). 
5. 6. 
Besondere Zuständigkeit des Borstaudes. 
Außer den oben in 8. 2. 1 ausgedrückten allgemeinen Obliegenheiten des Vor- 
slandes lemmt, demselben die Aufsicht über das Kasse= und Rechnungswesen des Vereins zu. 
Die Kasse des Vereins ist von drei Ausschußmitgliedern, welche vom Direktor 
dazu bestimmt werden, oder, falls sich im Ausschusse des Vereins ein Rechnungsverstän- 
diger von cgenügender Sachlenntniß nicht vorfindet, von einem gleichfalls vom Dircktor 
zu berufenden, außerhalb des Vereins stehenden Sachverständigen in Gemeinschaft mit 
zwei dazu vom Direktor bestimmten Ausschußmitgliedern jährlich wenigstens ein Mal zu 
revidiren. 
Im Vereine mit dem Direktor haben die Ausschußmitglieder die vom Kassirer 
geführte Vereinsrechnung jährlich zu moniren und zu justifieiren. Dieselbe ist der Fürst- 
lichen Hohen Landesregierung in Gemähheit der weiter in diesem Statute enthaltenen 
Bestimmungen und zu der ebenda angegebenen Zeit vorzulegen (. 47). 
S. 7. 
Allgemeine Hastung der Vereinsvorstände. 
fßz Direktor, der Kassirer und die 8 Ausschußmitglieder sind für die ihnen bin- 
sichtlich daer Brandversicherungsvereins obliegenden Geschäfte ebenso verankwortlich wie 
jeder, der im öffentlichen Dienste sleht, dies gegenüber der vorgeseten Dienstbehörde und 
Dritlen in Aufehung der ordnungsmäßigen Ausführung seiner Dienstgeschäfte ist. 
S. 8. 
Berinus an die Vereinsbeamten und Ortsbevollmächtigten sowie au die Toxotoren. 
t Direktor und Kassirer erhalten Gehalt, die übrigen Vorstandsmitglieder und 
die ro billige Entschädigung für Reisekosten und Zeitaufwand nach Maß- 
Vabe der desfalls zu fassenden Vereinsbeschlüsse. 
Außerdem sollen den Ortsbevollmächligten für Vereinnahmung der Versicherungs- 
prämien bis auf eitwaigen anderweiten Vereinsbeschluß 3 / der vereinnahmten Beträge 
als Einnahmegebühr gewährt werden. 
Für die Sachverständigen, welche zur Einschähung gebraucht werden, sind mög- 
lichst feste Gebühren zu vereinbaren; der Ortsbevollmächtigte erhält für seine Mitwirkung 
bei jeder Taxe je nach Größe des qu. Gebäudekomplexes 20 bis 60 Pige.
	        
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